Entscheidungsgründe: Hilfsaufrechnung + Hilfswiderklage + unbedingte Widerklage – Klage unbegründet
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I.
Gesamtergebnis zu Klage, Hilfswiderklage und unbedingter WiderklageKlausurentippDie Hilfsaufrechnung war nicht nötig, da die Klage ohnehin unbegründet war. Dadurch tritt die Bedingung ein, unter der die Hilfswiderklage erhoben wurde. Denn es ergeht keine Entscheidung über die Gegenforderung im Rahmen der Aufrechnung. Zu prüfen sind also die Klage, die Hilfswiderklage und die unbedingt erhobene Widerklage, die alle zusammen in einem entsprechenden Obersatz aufzuführen sind.
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II.
Zulässigkeit der Klage
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III.
Unbegründetheit der Klage
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IV.
Zulässigkeit der Hilfswiderklage und der unbedingten WiderklageKlausurentippDa die Hilfswiderklage und die unbedingte Widerklage jeweils Teile desselben Gegenanspruchs verfolgen, können sie zusammen geprüft werden.
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1.
Allgemeine ProzessvoraussetzungenKlausurentippHier sind insbesondere der Bedingungseintritt und die generelle Zulässigkeit einer bedingten Widerklage zu thematisieren (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, innerprozessuale Bedingung). Ferner sollte angesprochen werden, dass die zuvor erklärte Hilfsaufrechnung keine der Widerklage entgegenstehende Rechtshängigkeit begründet (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Denn durch die Aufrechnung wird ein Anspruch nicht rechtshängig.
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2.
Besondere ProzessvoraussetzungenKlausurentippHier sind die besonderen Prozessvoraussetzungen der Widerklage zu thematisieren. Eine Besonderheit ergibt sich vorliegend daraus, dass die für die Widerklagen erforderliche Konnexität bereits aus der gleichzeitig vom Beklagten erklärten Hilfsaufrechnung folgt (§ 33 Abs. 1 Alt. 2 ZPO).
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V.
Begründetheit der unbedingten Widerklage und der Hilfswiderklage
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VI.
Prozessuale NebenentscheidungenKlausurentippTritt die Bedingung der Hilfswiderklagenerhebung ein und ergeht eine Entscheidung über die damit verfolgte Gegenforderung, erhöht sich der Gebührenstreitwert nach § 45 Abs. 1 S. 2 GKG um den Wert der Gegenforderung — im Rahmen der prozessualen Nebenentscheidungen ist diese Norm zu zitieren, also § 45 Abs. 1 S. 2 GKG. Eine zusätzlich unbedingt erklärte Widerklage erhöht den Gebührenstreitwert weiter nach § 45 Abs. 1 S. 1 GKG, sodass auch diese Vorschrift heranzuziehen ist.