Entscheidungsgründe: Hilfsaufrechnung + Hilfswiderklage + unbedingte Widerklage – Klage begründet (Klage + Aufrechnung + unbedingte Widerklage)
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I.
Gesamtergebnis zur Klage und zur unbedingten WiderklageKlausurentippDa die Hilfsaufrechnung greift, kommt die Hilfswiderklage nicht mehr zum Tragen. Mangels Bedingungseintritt ist die Hilfswiderklage in den Entscheidungsgründen also nicht zu erwähnen. Etwas anderes gilt jedoch für die unbedingt erhobene Widerklage. Diese muss stets abgehandelt werden.
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II.
Zulässigkeit der KlageKlausurentippGenauso wie eine Primäraufrechnung, wirkt sich auch eine Eventualaufrechnung nicht auf den Zuständigkeitsstreitwert aus. Hinsichtlich der Widerklage gilt dagegen wie üblich, dass der höhere der beiden Streitwerte maßgeblich ist (§ 5 HS 2 ZPO).
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III.
Unbegründetheit der Klage
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1.
Ursprüngliche Begründetheit der Klage
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2.
ProzessaufrechnungKlausurentippHier sind zunächst der Bedingungseintritt und die generelle Zulässigkeit einer bedingten Aufrechnung zu thematisieren (§ 388 S. 2 BGB steht nicht entgegen). Anschließend sind die prozessualen und materiell-rechtlichen Voraussetzungen einer Prozessaufrechnung sowie deren Rechtsfolgen darzulegen.
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IV.
Zulässigkeit der unbedingten Widerklage
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1.
Allgemeine Prozessvoraussetzungen
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2.
Besondere ProzessvoraussetzungenKlausurentippHier sind die besonderen Prozessvoraussetzungen der Widerklage zu thematisieren. Eine Besonderheit ergibt sich vorliegend daraus, dass die für eine Widerklage erforderliche Konnexität bereits aus der gleichzeitig vom Beklagten erklärten Hilfsaufrechnung folgt (§ 33 Abs. 1 Alt. 2 ZPO).
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V.
Begründetheit der unbedingten WiderklageKlausurentippDa die Hilfsaufrechnung und die unbedingte Widerklage sich jeweils auf denselben Gegenanspruchs beziehen, kann im Rahmen der Begründetheit der unbedingten Widerklage auf die Ausführungen zur Hilfsaufrechnung verwiesen werden.
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VI.
prozessuale NebenentscheidungenKlausurentippWenn bei einer Hilfsaufrechnung die Gegenforderung vom Kläger bestritten wurde und eine Entscheidung darüber ergeht, erhöht sich dadurch nach § 45 Abs. 3 GKG der Gebührenstreitwert um den Wert der Gegenforderung. Dann muss im Rahmen der prozessualen Nebenentscheidungen § 45 Abs. 3 GKG zitiert werden. Eine unbedingt erklärte Widerklage erhöht zusätzlich den Gebührenstreitwert nach § 45 Abs. 1 S. 1 GKG, sodass auch diese Norm zu zitieren ist.