Entscheidungsgründe: Hilfsaufrechnung + Hilfswiderklage – Entscheidungsgründe – Klage unbegründet (Klage + Widerklage)
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I.
Gesamtergebnis zur Klage und HilfswiderklageKlausurentippDa die Hilfsaufrechnung zur Abweisung der Klage nicht erforderlich war, tritt die Bedingung ein, unter welcher die Widerklage erhoben wurde — über die Gegenforderung im Rahmen der Aufrechnung ergeht keine Entscheidung. Zu prüfen sind folglich Klage und Hilfswiderklage; das Ergebnis beider Klagen ist voranzustellen.
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II.
Zulässigkeit der KlageKlausurentippSachliche Zuständigkeit: Der Zuständigkeitsstreitwert richtet sich nach § 5 HS 2 ZPO — und zwar unabhängig davon, ob die Bedingung der Hilfswiderklagenerhebung eintritt. Bereits ab der bedingten Erhebung gilt also der höhere der beiden Einzelstreitwerte aus Klage und Widerklage als maßgeblicher Zuständigkeitsstreitwert.
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III.
Unbegründetheit der Klage
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IV.
Zulässigkeit der Hilfswiderklage
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1.
Allgemeine ProzessvoraussetzungenKlausurentippAnzusprechen sind hier insbesondere der Bedingungseintritt und die generelle Zulässigkeit einer bedingten Widerklage (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, innerprozessuale Bedingung). Erörterungsbedürftig ist daneben, dass die zuvor erklärte Hilfsaufrechnung keine der Widerklage entgegenstehende Rechtshängigkeit auslöst (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) — durch die Aufrechnung wird ein Anspruch nämlich gerade nicht rechtshängig.
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2.
Besondere ProzessvoraussetzungenKlausurentippAuf die besonderen Prozessvoraussetzungen der Widerklage ist hier einzugehen. Eine Besonderheit folgt vorliegend daraus, dass die für eine Widerklage erforderliche Konnexität bereits aus der gleichzeitig vom Beklagten erklärten Hilfsaufrechnung resultiert (§ 33 Abs. 1 Alt. 2 ZPO).
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V.
Begründetheit der Hilfswiderklage
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VI.
Prozessuale NebenentscheidungenMaßstabTritt die Bedingung der Hilfswiderklagenerhebung ein und ergeht eine Entscheidung über die damit verfolgte Gegenforderung, erhöht sich nach § 45 Abs. 1 S. 2 GKG der Gebührenstreitwert um den Wert der Gegenforderung.KlausurentippIm Rahmen der prozessualen Nebenentscheidungen ist § 45 Abs. 1 S. 2 GKG entsprechend zu zitieren.