Entscheidungsgründe: Hilfsaufrechnung
Wie sind die Entscheidungsgründe bei der Hilfsaufrechnung aufzubauen?
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I.
Gesamtergebnis
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II.
Ausführungen zur Zulässigkeit der Klage
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III.
Ausführungen zur Begründetheit der Klage aus einer Anspruchsgrundlage
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IV.
Ausführungen zur Hilfsaufrechnung
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1.
ggf. Auslegung der Erklärung des Beklagten
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2.
Zulässigkeit der Hilfsaufrechnung
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3.
Ausführungen zur Begründetheit der hilfsweise geltend gemachten Gegenforderung aus einer Anspruchsgrundlage
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V.
Prozessuale NebenentscheidungenZu beachten ist: Bei einer Hilfsaufrechnung erhöht sich der Gebührenstreitwert nach § 45 Abs. 3 GKG um den Wert der Gegenforderung im Umfang der sich aus § 322 Abs. 2 ZPO ergebenden Rechtskraftwirkung. Diese Streitwerterhöhung ist bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung der Kostenquote (§§ 91 ff. ZPO) werden daher
(1) die Verlustbeiträge der Parteien für die Klage (ohne Aufrechnung) und für die Aufrechnung getrennt berechnet und
(2) ins Verhältnis zum erhöhten Gebührenstreitwert gesetzt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt — wie gewohnt — den §§ 708 ff. ZPO.