Entscheidungsgründe: Hilfsaufrechnung
Wie sind die Entscheidungsgründe bei der Hilfsaufrechnung aufzubauen?
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I.
GesamtergebnisKlausurentippEingangs der Entscheidungsgründe ist darzulegen, dass die Klageforderung zwar entstanden, aber durch die hilfsweise Aufrechnung des Beklagten erloschen ist (§ 389 BGB).Formulierungsbeispiel„Unbegründet ist die zulässige Klage. Die im Umfang von €… bestehende Forderung des Klägers ist infolge der vom Beklagten hilfsweise erklärten Aufrechnung erloschen.“
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II.
Ausführungen zur Zulässigkeit der Klage
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III.
Ausführungen zur Begründetheit der Klage aus einer Anspruchsgrundlage
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IV.
Ausführungen zur Hilfsaufrechnung
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1.
ggf. Auslegung der Erklärung des Beklagten
Bedarf die Erklärung des Beklagten einer Auslegung dahingehend, ob eine Aufrechnung oder Hilfsaufrechnung vorliegt, ist hierauf kurz einzugehen.
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2.
Zulässigkeit der HilfsaufrechnungIm Grundsatz ist die Erklärung der Aufrechnung grundsätzlich bedingungsfeindlich (§ 388 S. 2 BGB). Davon erfasst wird die Hilfsaufrechnung jedoch nicht, da sie lediglich unter einer innerprozessualen Bedingung steht. Geklärt wird der Eintritt der Bedingung wird im Prozess abschließend geklärt, sodass keine Rechtsunsicherheit für den Kläger über den Aufrechnungserfolg verbleibt.VertiefungMethodisch wird überwiegend argumentiert, es liege bereits keine Bedingung i.S.v. § 388 S. 2 BGB (Wortlaut), sondern eine „Rechtsbedingung“ vor. Teils wird die Zulässigkeit der Aufrechnung auch über eine teleologische Reduktion (Telos) des § 388 S. 2 BGB hergeleitet.
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3.
Ausführungen zur Begründetheit der hilfsweise geltend gemachten Gegenforderung aus einer AnspruchsgrundlageBei einer geringeren Höhe der Gegenforderung als die Klageforderung ist zu berechnen, in welchem Umfang die Klageforderung infolge der erfolgreichen Aufrechnung gemäß § 389 BGB nicht erloschen ist (Differenz). Hinsichtlich des verbleibenden Teils sind sodann die Nebenforderungen (etwa Zinsen) des Klägers zu prüfen.
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V.
Prozessuale NebenentscheidungenZu beachten ist: Bei einer Hilfsaufrechnung erhöht sich der Gebührenstreitwert nach § 45 Abs. 3 GKG um den Wert der Gegenforderung im Umfang der sich aus § 322 Abs. 2 ZPO ergebenden Rechtskraftwirkung. Diese Streitwerterhöhung ist bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung der Kostenquote (§§ 91 ff. ZPO) werden daher
(1) die Verlustbeiträge der Parteien für die Klage (ohne Aufrechnung) und für die Aufrechnung getrennt berechnet und
(2) ins Verhältnis zum erhöhten Gebührenstreitwert gesetzt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt — wie gewohnt — den §§ 708 ff. ZPO.