Entscheidungsgründe – einseitige Teilerledigungserklärung
Wie sind die Entscheidungsgründe bei einseitiger Teilerledigungserklärung aufzubauen?
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I.
Gesamtergebnis
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II.
Zulässigkeit der Klage
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1.
Zulässigkeit der (restlichen) LeistungsklageSchwerpunkt ist hier die Zuständigkeit des Gerichts. Sinkt der Streitwert infolge der einseitigen Teilerledigungserklärung unter €10.000 ab, bleibt dies nach § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO ohne Bedeutung (perpetuatio fori).
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2.
Zulässigkeit der Feststellungsklage (Erledigungsantrag)
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a)
Ausführungen zur Zulässigkeit der KlageänderungMit der einseitigen Erledigungserklärung verfolgt der Kläger als Sachantrag die Feststellung, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Begehrt wird also die Feststellung, dass die ursprünglich zulässige und begründete Klage durch ein nachträgliches, erledigendes Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. Den Wechsel vom ursprünglichen Leistungsantrag zum Feststellungsantrag (Erledigungserklärung) qualifiziert die h.M. als nach § 264 Nr. 2 ZPO privilegierte, jedenfalls aber als nach § 263 ZPO sachdienliche Klageänderung mit Klagezieleinschränkung — und damit als zulässig.
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b)
Zuständigkeit des Gerichts, § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO
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c)
Feststellungsinteresse, § 256 ZPONeben den allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen muss insbesondere ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO bestehen. Es ergibt sich regelmäßig aus dem Kosteninteresse des Klägers, der eine abschließende Entscheidung über die gesamten Kosten des Rechtsstreits erstrebt, um die Kostenlast zu vermeiden.
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III.
Objektive Klagehäufung, § 260 ZPOBeachte: Die nachträgliche objektive Klagehäufung wird wie eine Klageänderung behandelt; auch hier müssen daher die Voraussetzungen des § 263 ZPO (Einwilligung bzw. Sachdienlichkeit) gegeben sein. In der Regel lässt sich jedenfalls die Sachdienlichkeit problemlos bejahen.
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IV.
Begründetheit der Klage
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1.
Begründetheit der (restlichen) Leistungsklage
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2.
Begründetheit der Feststellungsklage (Erledigungsantrag)
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a)
Ursprünglich zulässige Klage
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b)
Ursprünglich begründete Klage
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c)
Erledigendes Ereignis nach Rechtshängigkeit
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d)
Dadurch nun Unzulässigkeit oder Unbegründetheit der Klage
- V.
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VI.
Vorläufige VollstreckbarkeitNach den allgemeinen Maßstäben der §§ 708 ff. ZPO richtet sich die vorläufige Vollstreckbarkeit.