Prüfschema · Zivilrecht

Entscheidungsgründe – einseitige Teilerledigungserklärung

Wie sind die Entscheidungsgründe bei einseitiger Teilerledigungserklärung aufzubauen?

  1. I.
    Gesamtergebnis
  2. II.
    Zulässigkeit der Klage
  3. 1.
    Zulässigkeit der (restlichen) Leistungsklage
  4. 2.
    Zulässigkeit der Feststellungsklage (Erledigungsantrag)
  5. a)
    Ausführungen zur Zulässigkeit der Klageänderung
  6. b)
    Zuständigkeit des Gerichts, § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO
  7. c)
    Feststellungsinteresse, § 256 ZPO
  8. III.
    Objektive Klagehäufung, § 260 ZPO
    Beachte: Die nachträgliche objektive Klagehäufung wird wie eine Klageänderung behandelt; auch hier müssen daher die Voraussetzungen des § 263 ZPO (Einwilligung bzw. Sachdienlichkeit) gegeben sein. In der Regel lässt sich jedenfalls die Sachdienlichkeit problemlos bejahen.
  9. IV.
    Begründetheit der Klage
  10. 1.
    Begründetheit der (restlichen) Leistungsklage
  11. 2.
    Begründetheit der Feststellungsklage (Erledigungsantrag)
  12. a)
    Ursprünglich zulässige Klage
  13. b)
    Ursprünglich begründete Klage
  14. c)
    Erledigendes Ereignis nach Rechtshängigkeit
  15. d)
    Dadurch nun Unzulässigkeit oder Unbegründetheit der Klage
  16. V.
    Kostenentscheidung
  17. VI.
    Vorläufige Vollstreckbarkeit

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Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.