Entscheidungsgründe – einseitige Teilerledigungserklärung
Wie sind die Entscheidungsgründe bei einseitiger Teilerledigungserklärung aufzubauen?
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I.
Gesamtergebnis
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II.
Zulässigkeit der Klage
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1.
Zulässigkeit der (restlichen) Leistungsklage
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2.
Zulässigkeit der Feststellungsklage (Erledigungsantrag)
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a)
Ausführungen zur Zulässigkeit der Klageänderung
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b)
Zuständigkeit des Gerichts, § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO
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c)
Feststellungsinteresse, § 256 ZPO
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III.
Objektive Klagehäufung, § 260 ZPOBeachte: Die nachträgliche objektive Klagehäufung wird wie eine Klageänderung behandelt; auch hier müssen daher die Voraussetzungen des § 263 ZPO (Einwilligung bzw. Sachdienlichkeit) gegeben sein. In der Regel lässt sich jedenfalls die Sachdienlichkeit problemlos bejahen.
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IV.
Begründetheit der Klage
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1.
Begründetheit der (restlichen) Leistungsklage
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2.
Begründetheit der Feststellungsklage (Erledigungsantrag)
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a)
Ursprünglich zulässige Klage
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b)
Ursprünglich begründete Klage
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c)
Erledigendes Ereignis nach Rechtshängigkeit
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d)
Dadurch nun Unzulässigkeit oder Unbegründetheit der Klage
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V.
Kostenentscheidung
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VI.
Vorläufige Vollstreckbarkeit