Prüfschema · Zivilrecht

Entscheidungsgründe – einseitige Teilerledigungserklärung

§ 256 ZPO § 260 ZPO § 261 ZPO § 264 ZPO

Wie sind die Entscheidungsgründe bei einseitiger Teilerledigungserklärung aufzubauen?

  1. I.
    Gesamtergebnis
  2. II.
    Zulässigkeit der Klage
  3. 1.
    Zulässigkeit der (restlichen) Leistungsklage
    Schwerpunkt ist hier die Zuständigkeit des Gerichts. Sinkt der Streitwert infolge der einseitigen Teilerledigungserklärung unter €10.000 ab, bleibt dies nach § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO ohne Bedeutung (perpetuatio fori).
  4. 2.
    Zulässigkeit der Feststellungsklage (Erledigungsantrag)
  5. a)
    Ausführungen zur Zulässigkeit der Klageänderung
    Mit der einseitigen Erledigungserklärung verfolgt der Kläger als Sachantrag die Feststellung, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Begehrt wird also die Feststellung, dass die ursprünglich zulässige und begründete Klage durch ein nachträgliches, erledigendes Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. Den Wechsel vom ursprünglichen Leistungsantrag zum Feststellungsantrag (Erledigungserklärung) qualifiziert die h.M. als nach § 264 Nr. 2 ZPO privilegierte, jedenfalls aber als nach § 263 ZPO sachdienliche Klageänderung mit Klagezieleinschränkung — und damit als zulässig.
  6. b)
    Zuständigkeit des Gerichts, § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO
  7. c)
    Feststellungsinteresse, § 256 ZPO
    Neben den allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen muss insbesondere ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO bestehen. Es ergibt sich regelmäßig aus dem Kosteninteresse des Klägers, der eine abschließende Entscheidung über die gesamten Kosten des Rechtsstreits erstrebt, um die Kostenlast zu vermeiden.
  8. III.
    Objektive Klagehäufung, § 260 ZPO
    Beachte: Die nachträgliche objektive Klagehäufung wird wie eine Klageänderung behandelt; auch hier müssen daher die Voraussetzungen des § 263 ZPO (Einwilligung bzw. Sachdienlichkeit) gegeben sein. In der Regel lässt sich jedenfalls die Sachdienlichkeit problemlos bejahen.
  9. IV.
    Begründetheit der Klage
  10. 1.
    Begründetheit der (restlichen) Leistungsklage
  11. 2.
    Begründetheit der Feststellungsklage (Erledigungsantrag)
  12. a)
    Ursprünglich zulässige Klage
  13. b)
    Ursprünglich begründete Klage
  14. c)
    Erledigendes Ereignis nach Rechtshängigkeit
  15. d)
    Dadurch nun Unzulässigkeit oder Unbegründetheit der Klage
  16. V.
    Kostenentscheidung
    Wie üblich hat die Kostenentscheidung einheitlich zu ergehen (Grundsatz der einheitlichen Kostenentscheidung), §§ 91, 92 ZPO.
  17. VI.
    Vorläufige Vollstreckbarkeit
    Nach den allgemeinen Maßstäben der §§ 708 ff. ZPO richtet sich die vorläufige Vollstreckbarkeit.

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Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.