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title: "Prüfschema: Entscheidungsgründe bei Widerklage"
canonical: "https://juralernen.de/schemata/entscheidungsgruende-bei-widerklage"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:41+00:00"
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# Entscheidungsgründe bei Widerklage

Aufbauschema im Gutachtenstil. Lies die Schritte nacheinander; jeder enthält ggf. eine kurze Erläuterung.


## I. Obersatz: Ergebnis von Klage und Widerklage

<formulierungsbeispiel>Zulässig und … ist die Klage. Auch die Widerklage ist zulässig und ….</formulierungsbeispiel>

## II. Zulässigkeit der Klage

<massstab>Klage und Widerklage stellen jeweils eigenständige Klagen dar; sie sind dementsprechend in den <b>Entscheidungsgründen eines Urteils getrennt, voneinander darzulegen</b>. Zunächst ist also die <b>Zulässigkeit und Begründetheit der Klage</b> abzuhandeln und erst <b>anschließend die Zulässigkeit und Begründetheit der Widerklage</b>.</massstab><vertiefung>Lediglich ausnahmsweise ist die Widerklage bereits in der Zulässigkeit der Klage anzusprechen — nämlich dann, wenn sie sich auf diese auswirkt. Denkbar ist etwa ein <b>Einfluss auf die sachliche Zuständigkeit</b> des angerufenen Gerichts oder das <b>Feststellungsinteresse des Klägers</b>.</vertiefung>

## III. Begründetheit der Klage

## IV. Zulässigkeit der Widerklage

### 1. Allgemeine Prozessvoraussetzungen der Widerklage

Wie bei jeder anderen Klage sind im Rahmen der Zulässigkeit die allgemeinen Prozessvoraussetzungen zu erörtern.

### 2. Besondere Prozessvoraussetzungen der Widerklage

Bei der Zulässigkeit der Widerklage sind über die allgemeinen hinaus auch die besonderen Prozessvoraussetzungen darzulegen — Rechtshängigkeit der Hauptforderung, dieselbe Prozessart, Gerichts- und Parteiidentität, kein bloßes Verneinen, Konnexität sowie das Fehlen eines Ausschlusses.

## V. Begründetheit der Widerklage

## VI. Prozessuale Nebenentscheidungen von Klage und Widerklage

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Kanonische URL: https://juralernen.de/schemata/entscheidungsgruende-bei-widerklage
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
