Entscheidungsgründe bei einseitiger Erledigung
Wie baust Du die Entscheidungsgründe bei einseitiger Erledigungserklärung auf?
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I.
Gesamtergebnis
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II.
ggf. Auslegung des Klageantrags
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III.
Ausführungen zur Zulässigkeit der KlageänderungMit der einseitigen Erledigungserklärung stellt der Kläger einen Sachantrag, der auf die Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache zielt. Begehrt wird also festzustellen, dass die ursprünglich zulässige und begründete Klage infolge eines nachträglich eingetretenen, erledigenden Ereignisses unzulässig oder unbegründet geworden ist. Dieser Übergang vom ursprünglichen Leistungsantrag zur Erledigungserklärung (Feststellungsantrag) stellt nach hM eine nach § 264 Nr.2 ZPO privilegierte, zumindest aber eine nach § 263 ZPO sachdienliche Klageänderung unter Einschränkung des Klageziels dar und ist damit zulässig.KlausurentippBearbeite die Ausführungen zur Zulässigkeit der Klageänderung vor jenen zur Zulässigkeit der Feststellungsklage.
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IV.
Zulässigkeit der Feststellungsklage
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1.
Zuständigkeit des Gerichts
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2.
Feststellungsinteresse, § 256 Abs.1 ZPORegelmäßig ergibt sich das Feststellungsinteresse aus dem Kosteninteresse des Klägers; dieser strebt eine abschließende Kostenentscheidung über den gesamten Rechtsstreit an, um selbst nicht mit den Kosten belastet zu werden.
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V.
Begründetheit der Feststellungsklage
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1.
Ursprünglich zulässige Klage
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2.
Ursprünglich begründete Klage
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3.
Erledigendes Ereignis nach Rechtshängigkeit
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4.
Unzulässigkeit oder Unbegründetheit der Klage aufgrund des erledigenden Ereignisses