Prüfschema · Zivilrecht

Entscheidungsgründe bei einseitiger Erledigung

§ 91a ZPO § 263 ZPO § 264 ZPO § 256 ZPO

Wie baust Du die Entscheidungsgründe bei einseitiger Erledigungserklärung auf?

  1. I.
    Gesamtergebnis
  2. II.
    ggf. Auslegung des Klageantrags
  3. III.
    Ausführungen zur Zulässigkeit der Klageänderung
    Mit der einseitigen Erledigungserklärung stellt der Kläger einen Sachantrag, der auf die Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache zielt. Begehrt wird also festzustellen, dass die ursprünglich zulässige und begründete Klage infolge eines nachträglich eingetretenen, erledigenden Ereignisses unzulässig oder unbegründet geworden ist. Dieser Übergang vom ursprünglichen Leistungsantrag zur Erledigungserklärung (Feststellungsantrag) stellt nach hM eine nach § 264 Nr.2 ZPO privilegierte, zumindest aber eine nach § 263 ZPO sachdienliche Klageänderung unter Einschränkung des Klageziels dar und ist damit zulässig.
    Klausurentipp
    Bearbeite die Ausführungen zur Zulässigkeit der Klageänderung vor jenen zur Zulässigkeit der Feststellungsklage.
  4. IV.
    Zulässigkeit der Feststellungsklage
  5. 1.
    Zuständigkeit des Gerichts
  6. 2.
    Feststellungsinteresse, § 256 Abs.1 ZPO
    Regelmäßig ergibt sich das Feststellungsinteresse aus dem Kosteninteresse des Klägers; dieser strebt eine abschließende Kostenentscheidung über den gesamten Rechtsstreit an, um selbst nicht mit den Kosten belastet zu werden.
  7. V.
    Begründetheit der Feststellungsklage
  8. 1.
    Ursprünglich zulässige Klage
  9. 2.
    Ursprünglich begründete Klage
  10. 3.
    Erledigendes Ereignis nach Rechtshängigkeit
  11. 4.
    Unzulässigkeit oder Unbegründetheit der Klage aufgrund des erledigenden Ereignisses

Dieses Schema im Examen sicher beherrschen.

Im juralernen-App-Modus übst du dieses Schema mit interaktiven Karteikarten, Klausurfällen und Definitionen. Einmalig 99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.