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title: "Prüfschema: Entscheidungsgründe: Aufrechnung und Klagerücknahme"
canonical: "https://juralernen.de/schemata/entscheidungsgruende-aufrechnung-und-klageruecknahme"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:41+00:00"
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# Entscheidungsgründe: Aufrechnung und Klagerücknahme

Aufbauschema im Gutachtenstil. Lies die Schritte nacheinander; jeder enthält ggf. eine kurze Erläuterung.


## I. Gesamtergebnis der Klage

## II. Vorfrage: Zulässigkeit der teilweisen Klagerücknahme

Die teilweise Klagerücknahme und ihre Zulässigkeit sind als <b>Vorfrage vor der Zulässigkeitsprüfung der Klage</b> zu erörtern. Schließlich muss zunächst der konkrete Streitgegenstand feststehen, bevor Zulässigkeit und Begründetheit der Klage geprüft werden können. Im Rahmen der Begründetheit ist sodann nur der nicht zurückgenommene Teil der Klageforderung relevant.

## III. Ausführungen zur Zulässigkeit der Klage

## IV. Ausführungen zur Begründetheit der Klage

Im Rahmen der Begründetheit ist nur der nicht zurückgenommene Teil der Klageforderung zu prüfen. Der zurückgenommene Teil findet ausschließlich bei der Kostenentscheidung Berücksichtigung; da sich die Aufrechnung auf diesen Teil bezieht, wird sie erst dort thematisiert.

## V. Kostenentscheidung

Erst bei der Kostenentscheidung ist auf den zurückgenommenen Teil der Klageforderung einzugehen. Wegen der lediglich teilweisen Rücknahme ergeht statt eines Kostenbeschlusses (<a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/269.html" title="&sect; 269 ZPO: Klager&uuml;cknahme">§ 269 Abs.4 ZPO</a>) eine Kostenmischentscheidung durch Urteil, die auf <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/91.html" title="&sect; 91 ZPO: Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht">§ 91</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/92.html" title="&sect; 92 ZPO: Kosten bei teilweisem Obsiegen">92 ZPO</a> sowie auf <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/269.html" title="&sect; 269 ZPO: Klager&uuml;cknahme">§ 269 Abs.3 S.3 ZPO</a> gestützt wird. <b>Bei der Begründung der Kostentragungspflicht aus <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/269.html" title="&sect; 269 ZPO: Klager&uuml;cknahme">§ 269 Abs.3 S.3 ZPO</a> hinsichtlich des zurückgenommenen Teils ist auf das Problem des maßgeblichen Ereignisses — also der Aufrechnungslage oder der Aufrechnungserklärung — einzugehen. Klarzustellen ist, dass die materiell-rechtliche Rückwirkungsfiktion der Aufrechnung (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/389.html" title="&sect; 389 BGB: Wirkung der Aufrechnung">§ 389 BGB</a>) für die prozessuale Frage des Wegfalls des Klageanlasses bedeutungslos ist (hM); es kommt daher allein auf den Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung an.</b>

## VI. Entscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit

Bei teilweiser Klagerücknahme ist der <b>auf die Teilrücknahme entfallende Kostenanteil ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären — dies folgt aus <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/794.html" title="&sect; 794 ZPO: Weitere Vollstreckungstitel">§§ 794 Abs.1 Nr.3</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/269.html" title="&sect; 269 ZPO: Klager&uuml;cknahme">269 Abs.5 ZPO</a>.</b> Hintergrund ist, dass dem Vollstreckungsgläubiger durch die einheitliche Entscheidung per Urteil — bedingt durch den Grundsatz der Kosteneinheit — kein Nachteil entstehen darf.

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Kanonische URL: https://juralernen.de/schemata/entscheidungsgruende-aufrechnung-und-klageruecknahme
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
