Entscheidungsgründe: Aufrechnung und Klagerücknahme
Wie sind die Entscheidungsgründe aufzubauen, wenn der Beklagte hinsichtlich eines Teils der Klageforderung nach Klageeinreichung, aber vor Zustellung die Aufrechnung erklärt und der Kläger die Klage daraufhin teilweise zurücknimmt?
-
I.
Gesamtergebnis der Klage
-
II.
Vorfrage: Zulässigkeit der teilweisen KlagerücknahmeDie teilweise Klagerücknahme und ihre Zulässigkeit sind als Vorfrage vor der Zulässigkeitsprüfung der Klage zu erörtern. Schließlich muss zunächst der konkrete Streitgegenstand feststehen, bevor Zulässigkeit und Begründetheit der Klage geprüft werden können. Im Rahmen der Begründetheit ist sodann nur der nicht zurückgenommene Teil der Klageforderung relevant.
-
III.
Ausführungen zur Zulässigkeit der Klage
-
IV.
Ausführungen zur Begründetheit der Klage
Im Rahmen der Begründetheit ist nur der nicht zurückgenommene Teil der Klageforderung zu prüfen. Der zurückgenommene Teil findet ausschließlich bei der Kostenentscheidung Berücksichtigung; da sich die Aufrechnung auf diesen Teil bezieht, wird sie erst dort thematisiert.
-
V.
KostenentscheidungErst bei der Kostenentscheidung ist auf den zurückgenommenen Teil der Klageforderung einzugehen. Wegen der lediglich teilweisen Rücknahme ergeht statt eines Kostenbeschlusses (§ 269 Abs.4 ZPO) eine Kostenmischentscheidung durch Urteil, die auf § 91, 92 ZPO sowie auf § 269 Abs.3 S.3 ZPO gestützt wird. Bei der Begründung der Kostentragungspflicht aus § 269 Abs.3 S.3 ZPO hinsichtlich des zurückgenommenen Teils ist auf das Problem des maßgeblichen Ereignisses — also der Aufrechnungslage oder der Aufrechnungserklärung — einzugehen. Klarzustellen ist, dass die materiell-rechtliche Rückwirkungsfiktion der Aufrechnung (§ 389 BGB) für die prozessuale Frage des Wegfalls des Klageanlasses bedeutungslos ist (hM); es kommt daher allein auf den Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung an.
-
VI.
Entscheidung über vorläufige VollstreckbarkeitBei teilweiser Klagerücknahme ist der auf die Teilrücknahme entfallende Kostenanteil ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären — dies folgt aus §§ 794 Abs.1 Nr.3, 269 Abs.5 ZPO. Hintergrund ist, dass dem Vollstreckungsgläubiger durch die einheitliche Entscheidung per Urteil — bedingt durch den Grundsatz der Kosteneinheit — kein Nachteil entstehen darf.