Entschädigungsanspruch AGG (§ 15 Abs. 2 AGG)
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I.
Anwendbarkeit des AGG
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1.
Sachlicher Anwendungsbereich (§ 2 Abs. 1 AGG)
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2.
Kein Vorrang anderer Gesetze (§ 2 Abs. 2-4 AGG)
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3.
Persönlicher Anwendungsbereich der §§ 7-18 AGG (§ 6 AGG)
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II.
Verstoß gegen Benachteiligungsverbot (§ 7 Abs. 1 AGG)
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3.
Keine Rechtfertigung (§ 3 Abs. 2 Hs. 2 AGG, §§ 8-10 AGG)
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III.
Rechtzeitige schriftliche Geltendmachung (§ 15 Abs. 4 AGG)
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IV.
Rechtsfolge: Entschädigung (§ 15 Abs. 2 AGG)Mit dem Entschädigungsanspruch aus § 15 Abs. 2 AGG wird der Ersatz von Nichtvermögensschäden erfasst. Solche Schäden treten typischerweise auf bei einer ungerechtfertigten Benachteiligung aus den in § 1 AGG genannten Gründen. Geschützt wird im Kern das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch entsprechenden Ausgleich. Eine Obergrenze von drei Monatsgehältern setzt § 15 Abs. 2 S. 2 AGG.