Enteignungsgleicher Eingriff
Wie prüfst Du den Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff an?
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I.
Anwendungsbereich
Hier ist zu klären, ob der Anspruch aufgrund spezialgesetzlich geregelter Haftungsregeln ausgeschlossen ist. Bedeutsame leges speciales finden sich in den Haftungsregeln der Landespolizeigesetze für rechtswidriges Polizeihandeln.
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II.
AnspruchsgrundlageAusreichend sind hier Ausführungen, wonach der Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff sich aus dem gewohnheitsrechtlich anerkannten Aufopferungsgedanken bzw. aus
§§ 74, 75 Einleitung zum Preußischen Allgemeinen Landrecht in seiner richterrechtlichen Ausprägung herleiten lässt und allgemein anerkannt ist. Ergänzen lässt sich – wenn gewünscht – der Hinweis, dass der Anspruch bis zum Nassauskiesungsbeschluss des BVerfG vom BGH in einem Erst-Recht-Schluss aus Art. 14 Abs. 3 GG hergeleitet wurde. -
III.
Anspruchsvoraussetzungen
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1.
Beeinträchtigung einer durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten vermögenswerten Rechtsposition
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2.
durch hoheitliches Handeln
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3.
Unmittelbarkeit der Beeinträchtigung
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4.
Sonderopfer: Rechtswidrigkeit des Eingriffs
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IV.
Vorrang des Primärrechtsschutzes
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V.
Rechtsfolge des Anspruchs, Rechtsweg, Anspruchsgegner