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title: "Prüfschema: Enteignungsentschädigung"
canonical: "https://juralernen.de/schemata/enteignungsentschaedigung"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:42+00:00"
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# Enteignungsentschädigung

Aufbauschema im Gutachtenstil. Lies die Schritte nacheinander; jeder enthält ggf. eine kurze Erläuterung.


## I. Enteignung i.S.d. <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/14.html" title="Art. 14 GG">Art. 14 Abs. 3 GG</a>

An dieser Stelle ist zu klären, ob die Voraussetzungen des Enteignungsbegriffs erfüllt sind, sowie eine Abgrenzung zur Inhalts- und Schrankenbestimmung vorzunehmen. Unter Enteignung versteht man die <b>vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver, durch <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/14.html" title="Art. 14 GG">Art. 14 Abs. 1 GG</a> geschützter eigentumsrechtlicher Rechtspositionen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben</b>. Hinzu kommt nach BVerfG, dass Güter hoheitlich beschafft werden, mit denen ein konkretes, der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienendes Vorhaben durchgeführt werden soll (<d>Güterbeschaffungsvorgang</d>), und dass dafür das entzogene Eigentumsrecht auf einen anderen übertragen wird. Demgegenüber stellen <d>Inhalts- und Schrankenbestimmungen</d> <b>generelle und abstrakte Festlegungen von Rechten und Pflichten durch den Gesetzgeber in Bezug auf die durch <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/14.html" title="Art. 14 GG">Art. 14 Abs. 1 GG</a> geschützten eigentumsrechtlichen Rechtspositionen für die Zukunft</b> dar.

## II. Rechtmäßigkeit der Enteignung und gesetzliche Regelung zur Enteignungsentschädigung

Eine formell-gesetzliche Regelung wird für die Enteignung nach <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/14.html" title="Art. 14 GG">Art. 14 Abs. 3 GG</a> vorausgesetzt – sei es als Legislativenteignung, durch die unmittelbar entzogen wird, sei es als Administrativenteignung, die auf einer solchen Grundlage beruht. Erfolgen darf die Entziehung der Eigentumsposition allein zum Wohl der Allgemeinheit. Hinzukommen muss eine Regelung zu Art und Ausmaß der Entschädigung in der gesetzlichen Rechtsgrundlage selbst (sog. Junktimklausel, <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/14.html" title="Art. 14 GG">Art. 14 Abs. 3 S. 2 GG</a>). Schließlich hat die Enteignung dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu genügen.

## III. Rechtsfolge des Anspruchs, Rechtsweg, Anspruchsgegner

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Kanonische URL: https://juralernen.de/schemata/enteignungsentschaedigung
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
