Prüfschema · Öffentliches Recht

Enteignungsentschädigung

Art. 14 Abs. 3 GG

Wie prüfst Du den Anspruch auf Enteignungsentschädigung?

  1. I.
    Enteignung i.S.d. Art. 14 Abs. 3 GG
    An dieser Stelle ist zu klären, ob die Voraussetzungen des Enteignungsbegriffs erfüllt sind, sowie eine Abgrenzung zur Inhalts- und Schrankenbestimmung vorzunehmen. Unter Enteignung versteht man die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver, durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützter eigentumsrechtlicher Rechtspositionen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Hinzu kommt nach BVerfG, dass Güter hoheitlich beschafft werden, mit denen ein konkretes, der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienendes Vorhaben durchgeführt werden soll (Güterbeschaffungsvorgang), und dass dafür das entzogene Eigentumsrecht auf einen anderen übertragen wird. Demgegenüber stellen Inhalts- und Schrankenbestimmungen generelle und abstrakte Festlegungen von Rechten und Pflichten durch den Gesetzgeber in Bezug auf die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten eigentumsrechtlichen Rechtspositionen für die Zukunft dar.
  2. II.
    Rechtmäßigkeit der Enteignung und gesetzliche Regelung zur Enteignungsentschädigung
    Eine formell-gesetzliche Regelung wird für die Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG vorausgesetzt – sei es als Legislativenteignung, durch die unmittelbar entzogen wird, sei es als Administrativenteignung, die auf einer solchen Grundlage beruht. Erfolgen darf die Entziehung der Eigentumsposition allein zum Wohl der Allgemeinheit. Hinzukommen muss eine Regelung zu Art und Ausmaß der Entschädigung in der gesetzlichen Rechtsgrundlage selbst (sog. Junktimklausel, Art. 14 Abs. 3 S. 2 GG). Schließlich hat die Enteignung dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu genügen.
  3. III.
    Rechtsfolge des Anspruchs, Rechtsweg, Anspruchsgegner

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Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.