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title: "Prüfschema: Einstweiliger Rechtsschutz (§ 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO) - Begründetheit"
canonical: "https://juralernen.de/schemata/einstweiliger-rechtsschutz-80-abs-5-s-1-alt-1-vwgo-begruendetheit"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:42+00:00"
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# Einstweiliger Rechtsschutz (§ 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO) - Begründetheit

Aufbauschema im Gutachtenstil. Lies die Schritte nacheinander; jeder enthält ggf. eine kurze Erläuterung.


## I. Erfolgsaussichten in der Hauptsache

<fallback>Auf Begründetheitsebene des <a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/80.html" title="&sect; 80 VwGO [Aufschiebende Wirkung, vorl&auml;ufiger Rechtsschutz]">§ 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO</a> werden die <b>Vor- und Nachteile</b> einer sofortigen Vollziehbarkeit gegeneinander abgewogen. Mit zunehmenden <b>Erfolgsaussichten in der Hauptsache</b> wächst auch das Gewicht des <b>Aussetzungsinteresses</b> des Antragstellers.</fallback>

### 1. Sachentscheidungsvoraussetzungen

<fallback>Hinsichtlich der Sachurteilsvoraussetzungen darf nach oben verwiesen werden — der Antrag nach <a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/80.html" title="&sect; 80 VwGO [Aufschiebende Wirkung, vorl&auml;ufiger Rechtsschutz]">§ 80 Abs. 5 VwGO</a> teilt mit der Anfechtungsklage dieselben Sachentscheidungsvoraussetzungen. Gegebenenfalls lässt sich dieser Prüfungspunkt komplett auslassen.</fallback>

### 2. Begründetheit - Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts

<fallback>Zunächst ist zu prüfen, ob sich der Verwaltungsakt bei summarischer Würdigung als rechtswidrig erweist (vgl. <a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/113.html" title="&sect; 113 VwGO [Tenor, Fortsetzungsfeststellungsantrag]">§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO</a>).</fallback>

#### a) Ermächtigungsgrundlage

<fallback>Aufgrund des <b>Vorbehalts des Gesetzes</b> bedarf jeder (belastende) Verwaltungsakt einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, die die Verwaltung zum Handeln berechtigt.</fallback>

#### b) Formelle Rechtmäßigkeit

<fallback>Voraussetzung der formellen Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts ist die Einhaltung der <b>Zuständigkeits-, Verfahrens- und Formvorschriften</b>.</fallback>

#### c) Materielle Rechtmäßigkeit

<fallback>Materiell rechtmäßig erweist sich ein Verwaltungsakt, sofern die <b>Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage</b> vorliegen und er die <b>richtige Rechtsfolge</b> setzt; zudem muss er mit dem sonstigen <b>höherrangigen Recht</b>, insbesondere den Grundrechten, in Einklang stehen.</fallback>

### 3. Begründetheit - Subjektive Rechtsverletzung

<fallback>Erforderlich ist eine Verletzung des Adressaten in seinen subjektiven Rechten durch den Verwaltungsakt (<a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/113.html" title="&sect; 113 VwGO [Tenor, Fortsetzungsfeststellungsantrag]">§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO</a>). Bei einem rechtswidrigen Verwaltungsakt folgt die Rechtsverletzung bereits daraus, dass der Adressat einen rechtswidrigen Akt gegen sich gelten lassen muss; ergänzend kann er auch in speziellen Grundrechten verletzt sein. Praktische Bedeutung gewinnt dieser zusätzliche Prüfungspunkt vor allem in Drittanfechtungskonstellationen.</fallback>

### 4. Zwischenergebnis: Erfolgsaussichten in der Hauptsache

<fallback>Empfehlenswert ist es, sich an dieser Stelle die aktuelle Position innerhalb der Prüfungsstruktur erneut zu vergegenwärtigen. Die saubere Trennung der Prüfungspunkte verdeutlicht zugleich, dass die Interessenabwägung zwar die Erfolgsaussichten in der Hauptsache mitberücksichtigt, im Ergebnis aber darüber hinausgeht.</fallback>

## II. Interessenabwägung

<fallback>(1) Erweist sich der Verwaltungsakt als <b>offensichtlich rechtswidrig</b> und korrespondiert damit eine subjektive Rechtsverletzung des Antragstellers, kann <b>kein öffentliches Interesse am Vollzug</b> bestehen — der Antrag ist begründet.
<br>(2) Stellt sich der <b>Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung rechtmäßig</b> dar, scheidet umgekehrt ein <b>überwiegendes Interesse des Klägers</b> an der Aussetzung der sofortigen Vollziehung aus. Mit <a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/80.html" title="&sect; 80 VwGO [Aufschiebende Wirkung, vorl&auml;ufiger Rechtsschutz]">§ 80 Abs. 2 Nr. 1-3a VwGO</a> hat der Gesetzgeber insoweit eine abschließende Wertung getroffen: in diesen Konstellationen besteht unter keinen Umständen aufschiebende Wirkung; der Antrag ist unbegründet.</fallback>

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Kanonische URL: https://juralernen.de/schemata/einstweiliger-rechtsschutz-80-abs-5-s-1-alt-1-vwgo-begruendetheit
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
