Prüfschema · Öffentliches Recht

Einstweiliger Rechtsschutz (§ 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO) - Begründetheit

Die Begründetheit des Antrags nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO richtet sich nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Die summarische Prüfung bedeutet im ersten Examen grundsätzlich eine umfassende Prüfung des Hauptsacheverfahrens. Wie prüfst Du dies?
  1. I.
    Erfolgsaussichten in der Hauptsache
  2. 1.
    Sachentscheidungsvoraussetzungen
  3. 2.
    Begründetheit - Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts
  4. a)
    Ermächtigungsgrundlage
  5. b)
    Formelle Rechtmäßigkeit
  6. c)
    Materielle Rechtmäßigkeit
  7. 3.
    Begründetheit - Subjektive Rechtsverletzung
  8. 4.
    Zwischenergebnis: Erfolgsaussichten in der Hauptsache
  9. II.
    Interessenabwägung

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Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.