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title: "Prüfschema: Einstweiliger Rechtsschutz (§ 47 Abs. 6 VwGO)"
canonical: "https://juralernen.de/schemata/einstweiliger-rechtsschutz-47-abs-6-vwgo"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:42+00:00"
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# Einstweiliger Rechtsschutz (§ 47 Abs. 6 VwGO)

Aufbauschema im Gutachtenstil. Lies die Schritte nacheinander; jeder enthält ggf. eine kurze Erläuterung.


## I. Zulässigkeit

<fallback>Im Rahmen der Zulässigkeit eines Antrags nach <a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/47.html" title="&sect; 47 VwGO [Normenkontrollverfahren]">§ 47 Abs. 6 VwGO</a> gelten <b>dieselben allgemeinen Voraussetzungen</b>, wie bei einem Normenkontrollverfahren nach <a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/47.html" title="&sect; 47 VwGO [Normenkontrollverfahren]">§ 47 Abs. 1 VwGO</a>. Nennenswerte <b>Unterschiede</b> bestehen nur im Rahmen der <b>statthaften Verfahrensart</b>, der <b>Klagebefugnis</b> und des <b>Rechtsschutzbedürfnisses</b>.</fallback><klausurhinweis>Wenn Du Dir die Parallelen der Prüfungen anschaust, musst Du nicht viel Neues lernen! Das Schema zur Zulässigkeitsprüfung des <a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/47.html" title="&sect; 47 VwGO [Normenkontrollverfahren]">§ 47 Abs. 1 VwGO</a> kannst Du Dir hier anschauen.</klausurhinweis>

### 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

<fallback>Auch bei einer Normenkontrolle und einem Antrag nach <a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/47.html" title="&sect; 47 VwGO [Normenkontrollverfahren]">§ 47 Abs. 6 VwGO</a> muss der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sein: „Das Oberverwaltungsgericht entscheidet <b>im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit</b>(…)“ (<a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/47.html" title="&sect; 47 VwGO [Normenkontrollverfahren]">§ 47 Abs. 1 VwGO</a>)

<br>Wenn eine <b>untergesetzliche Rechtsvorschrift</b> angegriffen wird, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, wenn <d>sich aus der Anwendung der angegriffenen Rechtsvorschrift Rechtsstreitigkeiten ergeben, die im Verwaltungsrechtsweg auszutragen sind.</d> Dies wiederum beurteilt sich nach <b><a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/40.html" title="&sect; 40 VwGO [Verwaltungsrechtsweg]">§ 40 Abs. 1 VwGO</a></b>, wenn <b>keine aufdrängende Sonderzuweisung</b> besteht.</fallback>

### 2. Zuständigkeit des OVG

<fallback><b>Sachlich zuständig</b> für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist das <b>Gericht der Hauptsache</b>, also das OVG des jeweiligen Bundeslandes (im Ausgangsverfahren).</fallback><vertiefung>Wenn es sich bei dem Hauptsacheverfahren um eine Revision handelt, ist <b>keine</b> sachliche Zuständigkeit des BVerwG begründet, da gegen Beschlüsse des OVG nach <a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/47.html" title="&sect; 47 VwGO [Normenkontrollverfahren]">§ 47 Abs. 6 VwGO</a> kein Rechtsbehelf statthaft ist (vgl. <a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/132.html" title="&sect; 132 VwGO [Statthaftigkeit der Revision; Zulassungsgr&uuml;nde]">§§ 132 Abs. 1</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/152.html" title="&sect; 152 VwGO [Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht]">152 Abs. 1 VwGO</a>).</vertiefung>

### 3. Statthafte Verfahrensart

<fallback>Die Statthaftigkeit des Antrags nach <a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/47.html" title="&sect; 47 VwGO [Normenkontrollverfahren]">§ 47 Abs. 6 VwGO</a> setzt voraus, dass

<br><b>(1)</b> in der Hauptsache das Normenkontrollverfahren statthaft wäre und

<br><b>(2)</b> die betroffene Norm schon erlassen ist.

<br>Dass die strittige Norm bereits <b>in Kraft getreten ist</b>, ist dagegen <b>nicht erforderlich</b>.</fallback><vertiefung>Eine einstweilige Anordnung kommt zudem in Betracht, wenn das OVG die betreffende Norm <b>bereits für ungültig</b> erklärt hat, diese Erklärung aber <b>noch nicht rechtskräftig</b> ist und der Antragsteller die vorläufige Aussetzung der Norm erreichen möchte.</vertiefung>

### 4. Antragsbefugnis

<fallback>Die Antragsbefugnis darf bei der einstweiligen Anordnung nicht weiter sein, als im Rahmen von <a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/47.html" title="&sect; 47 VwGO [Normenkontrollverfahren]">§ 47 Abs. 1 VwGO</a>. Deswegen müssen zunächst die Voraussetzungen aus <b><a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/47.html" title="&sect; 47 VwGO [Normenkontrollverfahren]">§ 47 Abs. 2 S. 1 VwGO</a></b> erfüllt sein.

<br><b>Darüber hinaus muss der Antragsteller geltend machen</b>, die <b>einstweilige Anordnung</b> sei zur <b>Abwehr schwerer Nachteile</b> oder aus einem <b>anderen wichtigen Grund</b> <b>dringend geboten</b> (= <b>Eilbedürftigkeit</b>). Der schwere Nachteil muss sich gerade – möglicherweise – aus der Rechtswidrigkeit der Norm ergeben.</fallback><vertiefung>An das Vorbringen sind hier – wegen der weitreichenden Folgen einer einstweiligen Anordnung in Bezug auf eine Rechtsnorm – höhere Anforderungen zu stellen als bei einem Antrag nach <a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/123.html" title="&sect; 123 VwGO [Einstweilige Anordnung]">§ 123 VwGO</a>.</vertiefung><klausurhinweis>Die Antragsbefugnis solltest Du immer relativ früh prüfen – am besten direkt, nachdem Du die statthafte Antragsart festgestellt hast.</klausurhinweis>

### 5. Antragsgegner

<fallback>Hier kommen die gleichen <b>Rechtsträger</b> in Betracht wie im Hauptsacheverfahren (<b><a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/47.html" title="&sect; 47 VwGO [Normenkontrollverfahren]">§ 47 Abs. 2 S. 2 VwGO</a></b>): Die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, die die in Frage stehende Norm erlassen hat.</fallback>

### 6. Beteiligten- und Prozessfähigkeit

<fallback>Grundsätzlich gelten auch hier die allgemeinen Vorschriften der <a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/61.html" title="&sect; 61 VwGO [Beteiligungsf&auml;higkeit]">§§ 61</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/62.html" title="&sect; 62 VwGO [Proze&szlig;f&auml;higkeit]">62 VwGO</a>. Zusätzlich ist allerdings <a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/47.html" title="&sect; 47 VwGO [Normenkontrollverfahren]">§ 47 Abs. 2 S. 1 VwGO</a> zu beachten. Diese enthält Sonderregelungen: Antragsteller können nicht nur <b>natürlich</b> und <b>juristische Personen</b>, sondern auch <b>Behörden</b> sein.</fallback>

### 7. Rechtsschutzbedürfnis

<fallback>Wegen der umfangreichen Folgen eines einstweiligen Rechtsschutzes in Bezug auf Normen, muss ein erhöhtes Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers bestehen. Es reicht gerade nicht aus, dass er sein Rechtsschutzziel nicht auf einem einfacheren, schnelleren oder effektiveren Weg erreichen kann. Vielmehr ergibt sich aus <a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/47.html" title="&sect; 47 VwGO [Normenkontrollverfahren]">§ 47 Abs. 6 VwGO</a>, dass eine einstweilige Anordnung „dringend geboten“ sein muss. Dies deckt sich aber i.d.R. mit den Ausführungen zu Antragsbefugnis.

<br><a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/47.html" title="&sect; 47 VwGO [Normenkontrollverfahren]">§ 47 Abs. 6 VwGO</a> enthält selbst keine Angaben dazu, ob der Rechtsbehelf in der Hauptsache (= Normenkontrollantrag) bereits eingelegt sein muss. Aus einem Rückgriff auf <a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/123.html" title="&sect; 123 VwGO [Einstweilige Anordnung]">§ 123 Abs. 1 VwGO</a> ergibt sich aber, dass ein Antrag nach <a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/47.html" title="&sect; 47 VwGO [Normenkontrollverfahren]">§ 47 Abs. 6 VwGO</a> bereits vor Beantragung des Normenkontrollverfahrens möglich ist.</fallback>

## II. Begründetheit

<fallback>Als Einstieg in die Begründetheitsprüfung bietet sich folgende <b>Formulierung</b> an: „Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründent, wenn diese zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist (<a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/47.html" title="&sect; 47 VwGO [Normenkontrollverfahren]">§ 47 Abs. 6 VwGO</a>). Hier sind die Folgen abzuwägen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die vielleicht gültige Norm vorläufig außer Vollzug gesetzt würde.“</fallback>

### 1. Interessenabwägung

<fallback>Die vorzunehmende Interessenabwägung ist an die Prüfung des <a href="https://dejure.org/gesetze/BVerfGG/32.html" title="&sect; 32 BVerfGG">§ 32 BVerfGG</a> angelehnt. Grundlage für die Abwägung sind in der Regel die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die vorgebrachten Nachteile des Antragstellers.</fallback><klausurhinweis>Falls Du <a href="https://dejure.org/gesetze/BVerfGG/32.html" title="&sect; 32 BVerfGG">§ 32 BVerfGG</a> in der Klausur erwähnst, dann musst Du deutlich machen, dass sich der Maßstab nicht direkt aus diesem Gesetz ergibt, sondern Du lediglich aufzeigst, dass Du die Parallelen kennst!</klausurhinweis>

## III. Rechtsfolge eines erfolgreichen Antrags

<klausurhinweis>Gelangst Du in Deiner Klausur zu dem Ergebnis, dass der Antrag <b>zulässig und begründet</b> (= erfolgreich) ist, kannst Du in einem kurzen Ergebnis darlegen, welche Möglichkeiten dem Gericht hinsichtlich des konkreten Inhalts seiner Entscheidung offenstehen.</klausurhinweis><erklaerung><b>Das Gericht kann nicht nur über das Inkrafttreten oder die Aussetzung der Norm im Ganzen, sondern auch partiell entscheiden.</b> Daneben kann es <b>andere vorläufige Maßnahmen</b> ergreifen, um Nachteile abzuwehren. Allerdings darf das Gericht die Verwaltung <b>nicht</b> dazu <b>verpflichten</b>, die strittige Norm zu ändern. <b>Umstritten</b> ist, auf welchen <b>Personenkreis</b> sich die <b>Wirkung der Entscheidung</b> erstreckt.</erklaerung><vertiefung>Per <b>Beschluss</b> ergeht die Entscheidung (<a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/123.html" title="&sect; 123 VwGO [Einstweilige Anordnung]">§ 123 Abs. 4 VwGO</a>); diese ist vom Gericht zu <b>begründen</b> (<a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/122.html" title="&sect; 122 VwGO [Beschl&uuml;sse]">§ 122 Abs. 2 VwGO</a>).</vertiefung>

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Kanonische URL: https://juralernen.de/schemata/einstweiliger-rechtsschutz-47-abs-6-vwgo
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
