Einstweiliger Rechtsschutz (§ 32 Abs. 1 BVerfGG) – Zulässigkeit
-
I.
Zuständigkeit des BVerfG und Statthaftigkeit (§ 32 Abs. 1 BVerfGG)Der Eilantrag ist akzessorisch zum Hauptsacheverfahren. Ein Eilantrag ist dabei bei allen Verfahrensarten möglich. Das bedeutet, dass das BVerfG im Eilverfahren zuständig ist, wenn es auch im Hauptsacheverfahren zuständig wäre. Es ist also auch hier erst einmal nach Art. 94 Abs. 1 GG, § 13 BVerfGG das Verfahren und die Zuständigkeit des BVerfG zu begründen. Es ergeben sich damit die üblichen Abgrenzungsfragen zwischen den einzelnen Verfahren und der Zuständigkeit der Landesverfassungsgerichte und der Verwaltungsgerichtsbarkeit.VertiefungVorläufiger vorbeugender Rechtsschutz – also ein Eilantrag bevor das Hauptsacheverfahren überhaupt antizipiert werden kann – ist unzulässig.
-
II.
Antragsberechtigung
Die Antragsberechtigung folgt aus dem jeweilig statthaften Hauptsacheverfahren.
-
III.
Keine Vorwegnahme der HauptsacheDas BVerfG darf im Eilverfahren grundsätzlich nicht endgültig über den Antragsgegenstand des Hauptsacheverfahrens entscheiden. Anträge, die auf eine solche endgültige Entscheidung abzielen, sind grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme gilt, wenn ein Abwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller mit unzumutbaren Nachteilen einhergehen würde oder sonst nicht ausreichender Rechtsschutz gewährt werden würde.LerneBeachte auch hier die Parallele zum Eilrechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO.
-
IV.
FormEs bedarf grundsätzlich eines Antrags zur Einleitung eines Eilverfahrens (Antragserfordernis). Dieser ist schriftlich und begründet einzureichen, § 23 Abs. 1 BVerfGG (Antragsinhalt). Eine Frist gibt es für den Eilantrag nicht. Voraussetzung ist jedoch, dass im Hauptsacheverfahren ein Antrag auf Einleitung des Verfahrens noch möglich ist.VertiefungIst das Hauptsacheverfahren bereits anhängig, kann das BVerfG nach eigener Rechtsprechung auch eine einstweilige Anordnung von Amts wegen – also ohne einen entsprechenden Antrag – treffen.
-
V.
Subsidiarität / RechtsschutzbedürfnisEilrechtsschutz vor dem BVerfG kommt ausschließlich in Betracht, wenn zuvor alle bestehenden Möglichkeiten des fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes ausgeschöpft wurden. Gegebenenfalls muss auch – wenn es die Eilbedürftigkeit der Sache zulässt – das fachgerichtliche Hauptsacheverfahren abgewartet werden. Das Hauptsacheverfahren darf zudem nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet sein.