Einstweiliger Rechtsschutz (§ 123 Abs. 1 VwGO) – Zulässigkeit
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I.
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
Hier gelten keine Besonderheiten.
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II.
Statthafte AntragsartDie statthafte Antragsart bestimmt sich nach dem Begehren des Antragstellers (vgl. §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO). Die Abgrenzung der verschiedenen Möglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzes bestimmt sich nach § 123 Abs. 5 VwGO. Innerhalb von § 123 Abs. 1 VwGO ist zwischen der Sicherungsanordnung (§ 123 Abs. 1 S. 1 VwGO) und der Regelungsanordnung (§ 123 Abs. 1 S. 2 VwGO) abzugrenzen.
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III.
Antragsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog)Ist in der Hauptsache eine Verpflichtungs- oder allgemeine Leistungsklage einschlägig, muss der Antragsteller gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog antragsbefugt sein. Es muss die hinreichende Möglichkeit des Vorliegens von (1) Anordnungsanspruch und (2) Anordnungsgrund geltend gemacht werden.KlausurentippAchte darauf, hier nicht von Klagebefugnis, sondern von Antragsbefugnis zu sprechen.
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IV.
Richtiger AntragsgegnerDer richtige Antragsgegner bestimmt sich nach § 78 VwGO analog. Hier kommt ebenfalls das Rechtsträgerprinzip zur Anwendung.
- V.
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VI.
Zuständiges GerichtNach § 123 Abs. 2 VwGO ist das Gericht der Hauptsache zuständig.
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VII.
FormDie Form richtet sich nach §§ 81, 82 VwGO analog. Eine Frist besteht bei § 123 VwGO nicht, allerdings ist die Frist des Hauptsacherechtsbehelfs zu beachten.
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VIII.
Allgemeines RechtsschutzbedürfnisKlausurentippDas allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ist nur zu prüfen, wenn besondere Hinweise im Sachverhalt erkennen lassen, dass dieser Punkt zu problematisieren ist. Sonst genügt ein kurzer Hinweis, dass das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis gegeben ist.