Wie kannst Du die Prüfung der Begründetheit eines Eilantrags nach § 123 Abs. 1 VwGO aufbauen?
I.
Anordnungsanspruch
Maßstab
Begründet ist der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO, wenn der Antragsteller (1) Anordnungsanspruch und (2) Anordnungsgrund (3) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Im Ermessen des Gerichts steht der Inhalt der einstweiligen Anordnung.
Klausurentipp
In der Praxis erfolgt hier eine summarische Prüfung. In der Klausur ist hingegen die Begründetheit vollumfänglich zu prüfen.
Beim Anordnungsanspruch handelt es sich um den materiellen Anspruch, auf den der Antragsteller sein Begehren stützt.
Klausurentipp
Schwerpunkt Deiner Klausur ist dieser Prüfungspunkt.
II.
Anordnungsgrund
Maßstab
Bei besonderer Eilbedürftigkeit ist der Anordnungsgrund gegeben. Würden dem Antragsteller bei einem Abwarten der Hauptsache schwere Nachteile drohen, käme die gerichtliche Entscheidung zu spät. Maßgeblich ist daher eine Interessenabwägung.
III.
Glaubhaftmachung
Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund hat der Antragsteller nicht zu beweisen, sondern lediglich glaubhaft zu machen (§§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Glaubhaftmachung bedeutet ein reduziertes Beweismaß gegenüber der richterlichen Überzeugung (108 Abs. 1 S. 1 VwGO).
IV.
Rechtsfolge: Ermessen des Gerichts
Maßstab
Anders als der Wortlaut suggeriert (§ 123 Abs. 1 S. 1 VwGO: „kann"; § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO: „sind … zulässig"), muss das Gericht nach h.M. bei zulässigem und begründetem Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen. Im Ermessen des Gerichts steht lediglich der Inhalt der einstweiligen Anordnung.
Vertiefung
Ergänzend gilt das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache: Dem Antragsteller darf vom Gericht nicht das zugesprochen werden, was er in der Hauptsache beantragt hat. Eine Ausnahme besteht, soweit der effektive Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG) gefährdet ist.
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