Prüfschema · Zivilrecht

Einstweilige Verfügung (§§ 935ff. ZPO)

§ 935 ZPO

Wie prüfst Du die Anordnung der einstweiligen Verfügung?

  1. I.
    Zulässigkeit
    Nach den allgemeinen Regeln richtet sich die Zulässigkeitsprüfung. Besonderheiten bestehen jedoch im Rahmen der Zuständigkeit (§§ 937, 942 ZPO) sowie hinsichtlich der Bestimmtheit des Antrags (§ 938 Abs. 1 ZPO).
  2. II.
    Begründetheit
    Je nach statthafter einstweiliger Verfügung variiert die Begründetheitsprüfung. Differenziert wird im Einzelnen zwischen:
    (1) Sicherungsverfügung, § 935 ZPO;
    (2) Regelungsverfügung § 940 ZPO und
    (3) Leistungsverfügung.
    Stets zu prüfen ist bei jeder Variante allerdings, dass es zu keiner Vorwegnahme der Hauptsache kommt.
  3. 1.
    Verfügungsanspruch
    (1) Im Rahmen der Sicherungsverfügung stellt jeder nicht auf Geldzahlung gerichtete materiell-rechtliche Anspruch einen Verfügungsanspruch dar (§ 935 ZPO).
    (2) Im Rahmen des § 940 ZPO bildet ein streitiges Rechtsverhältnis zwischen den Parteien den Verfügungsanspruch.
    (3) Auch bei der Leistungsverfügung geht es um Ansprüche, die nicht auf Geldzahlung gerichtet sind.
  4. 2.
    Verfügungsgrund
    (1) Verfügungsgrund i.S.d. § 935 ZPO ist jede drohende Veränderung, die geeignet wäre, die Durchsetzung des Anspruchs zu vereiteln oder wesentlich zu erschweren (Eilbedürftigkeit).
    (2) Bei der Regelungsverfügung bildet den Verfügungsgrund das Bedürfnis nach einer Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen (Eilbedürftigkeit).
    (3) Demgegenüber lässt die Rechtsprechung bei der Leistungsverfügung ausnahmsweise eine einstweilige Verfügung mit dem Ziel zu, Ansprüche des Gläubigers durchzusetzen, sofern diesem andernfalls ein unverhältnismäßig großer, irreparabler oder gar existenzgefährdender Nachteil droht.
  5. 3.
    Keine Vorwegnahme der Hauptsache

    Eine solche ist anzunehmen, sobald bereits durch die einstweilige Verfügung eine Befriedigung der Ansprüche des Antragstellers eintritt. Gelöst wird dies regelmäßig über die Inanspruchnahme eines Sequesters.

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Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.