Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 Abs. 1 BGB)
§ 320 BGB
Wie prüfst Du die Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 BGB)?
I.
Gegenseitiger Vertrag
II.
Leistungspflicht im Gegenseitigkeitsverhältnis
III.
Fälligkeit des Anspruchs auf die Gegenleistung
IV.
Eigene Vertragstreue des Schuldners
V.
Kein Ausschluss der Einrede
Ausgeschlossen ist das Zurückbehaltungsrecht, sobald eine vertragliche Vorleistungspflicht — beachte hier allerdings die Schranke des § 309 Nr. 2a BGB — oder eine gesetzliche Vorleistungspflicht (etwa § 699 BGB) eingreift bzw. seine Geltendmachung gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen würde.
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