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title: "Prüfschema: Einfacher Schadensersatz neben der Leistung (§ 280 BGB)"
canonical: "https://juralernen.de/schemata/einfacher-schadensersatz-neben-der-leistung-280-bgb"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:41+00:00"
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# Einfacher Schadensersatz neben der Leistung (§ 280 BGB)

Aufbauschema im Gutachtenstil. Lies die Schritte nacheinander; jeder enthält ggf. eine kurze Erläuterung.


## I. Schuldverhältnis

Vom Schuldverhältnis im weiteren Sinne ist das gesamte Rechtsverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner umfasst. Hierzu zählen rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/311.html" title="&sect; 311 BGB: Rechtsgesch&auml;ftliche und rechtsgesch&auml;fts&auml;hnliche Schuldverh&auml;ltnisse">§ 311 Abs. 1 BGB</a>) ebenso wie gesetzliche Schuldverhältnisse (etwa <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/311.html" title="&sect; 311 BGB: Rechtsgesch&auml;ftliche und rechtsgesch&auml;fts&auml;hnliche Schuldverh&auml;ltnisse">§ 311 Abs. 2 BGB</a>).

## II. (Schutz-)Pflichtverletzung

Erfasst werden vom Pflichtverletzungsbegriff sämtliche objektiven Abweichungen vom geschuldeten Pflichtenprogramm einer Partei des Schuldverhältnisses.

## III. Vertretenmüssen (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/276.html" title="&sect; 276 BGB: Verantwortlichkeit des Schuldners">§ 276 Abs. 1 BGB</a>)

Vorsatz und Fahrlässigkeit hat der Schuldner zu vertreten, sofern weder eine strengere oder mildere Haftung ausdrücklich bestimmt noch dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses zu entnehmen ist.<vertiefung>Solange wird dieses Vertretenmüssen nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/280.html" title="&sect; 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB</a> <b>vermutet</b>, bis der Anspruchsgegner — also der Schuldner — das Gegenteil dartut. Lässt sich dem Sachverhalt nichts dergleichen entnehmen, ist von einem Vertretenmüssen auszugehen!</vertiefung><klausurhinweis>Beachte: In der Klausur ist zunächst zu erwähnen, dass das Vertretenmüssen gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/280.html" title="&sect; 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB</a> vorliegen muss — denn diese Norm <b>legt</b> überhaupt erst fest, dass für den Anspruch ein Vertretenmüssen erforderlich ist. Der Maßstab des Vertretenmüssens richtet sich sodann nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/276.html" title="&sect; 276 BGB: Verantwortlichkeit des Schuldners">§ 276 BGB</a>. Lässt der Sachverhalt keine gegenteiligen Anhaltspunkte erkennen, wird das Vertretenmüssen sodann vermutet!</klausurhinweis>

## IV. Schaden (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/249.html" title="&sect; 249 BGB: Art und Umfang des Schadensersatzes">§§ 249 ff. BGB</a>)

Als Schaden gilt <d>jede unfreiwillig eintretende Beeinträchtigung des Vermögens <b>(Vermögensschaden)</b> oder anderer subjektiver Rechte <b>(Nichtvermögens- oder immaterieller Schaden)</b></d>. Der ersatzfähige Schaden ergibt sich aus der Differenz zwischen der hypothetischen Vermögenslage ohne das schädigende Ereignis und der tatsächlichen Vermögenslage (sog. Differenzhypothese, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/249.html" title="&sect; 249 BGB: Art und Umfang des Schadensersatzes">§ 249 BGB</a>).

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Kanonische URL: https://juralernen.de/schemata/einfacher-schadensersatz-neben-der-leistung-280-bgb
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
