Prüfschema · Zivilrecht

Einfacher Schadensersatz neben der Leistung (§ 280 BGB)

Wie prüfst Du die Voraussetzungen des einfachen Schadensersatzes neben der Leistung (§ 280 Abs. 1 BGB)?
  1. I.
    Schuldverhältnis
    Vom Schuldverhältnis im weiteren Sinne ist das gesamte Rechtsverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner umfasst. Hierzu zählen rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse (§ 311 Abs. 1 BGB) ebenso wie gesetzliche Schuldverhältnisse (etwa § 311 Abs. 2 BGB).
  2. II.
    (Schutz-)Pflichtverletzung

    Erfasst werden vom Pflichtverletzungsbegriff sämtliche objektiven Abweichungen vom geschuldeten Pflichtenprogramm einer Partei des Schuldverhältnisses.

  3. III.
    Vertretenmüssen (§ 276 Abs. 1 BGB)
    Vorsatz und Fahrlässigkeit hat der Schuldner zu vertreten, sofern weder eine strengere oder mildere Haftung ausdrücklich bestimmt noch dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses zu entnehmen ist.
  4. IV.
    Schaden (§§ 249 ff. BGB)
    Als Schaden gilt jede unfreiwillig eintretende Beeinträchtigung des Vermögens (Vermögensschaden) oder anderer subjektiver Rechte (Nichtvermögens- oder immaterieller Schaden). Der ersatzfähige Schaden ergibt sich aus der Differenz zwischen der hypothetischen Vermögenslage ohne das schädigende Ereignis und der tatsächlichen Vermögenslage (sog. Differenzhypothese, § 249 BGB).

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Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.