Einfacher Schadensersatz neben der Leistung (§ 280 BGB)
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I.
SchuldverhältnisVom Schuldverhältnis im weiteren Sinne ist das gesamte Rechtsverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner umfasst. Hierzu zählen rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse (§ 311 Abs. 1 BGB) ebenso wie gesetzliche Schuldverhältnisse (etwa § 311 Abs. 2 BGB).
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II.
(Schutz-)Pflichtverletzung
Erfasst werden vom Pflichtverletzungsbegriff sämtliche objektiven Abweichungen vom geschuldeten Pflichtenprogramm einer Partei des Schuldverhältnisses.
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III.
Vertretenmüssen (§ 276 Abs. 1 BGB)Vorsatz und Fahrlässigkeit hat der Schuldner zu vertreten, sofern weder eine strengere oder mildere Haftung ausdrücklich bestimmt noch dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses zu entnehmen ist.
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IV.
Schaden (§§ 249 ff. BGB)Als Schaden gilt jede unfreiwillig eintretende Beeinträchtigung des Vermögens (Vermögensschaden) oder anderer subjektiver Rechte (Nichtvermögens- oder immaterieller Schaden). Der ersatzfähige Schaden ergibt sich aus der Differenz zwischen der hypothetischen Vermögenslage ohne das schädigende Ereignis und der tatsächlichen Vermögenslage (sog. Differenzhypothese, § 249 BGB).