Prüfschema · Zivilrecht

Eigentumsherausgabeanspruch (§ 985 BGB)

§ 985 BGB § 986 BGB § 903 S. 1 BGB § 854 Abs. 1 BGB
Wie prüfst Du den Herausgabeanspruch nach § 985 BGB?
  1. I.
    Eigentum des Anspruchsstellers
    Eigentümer ist, wem das Recht zukommt, nach Belieben mit einer Sache zu verfahren und Dritte von der Einwirkung auszuschließen, soweit dem nicht Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen (§ 903 S. 1 BGB).
  2. II.
    Besitz des Anspruchsgegners
    Sowohl gegen den mittelbaren (§ 868 BGB) als auch gegen den unmittelbaren (§ 854 Abs. 1 BGB) Besitzer kann sich der Herausgabeanspruch aus § 985 BGB richten.
  3. III.
    Kein Recht zum Besitz des Anspruchsgegners (§ 986 BGB)
    Zu unterscheiden sind absolute und relative Besitzrechte. Ein absolutes Besitzrecht ist anzunehmen, wenn dem Anspruchsgegner ein dingliches Recht an der Sache zusteht (etwa Nießbrauch oder Pfandrecht). Demgegenüber ergeben sich relative Besitzrechte aus obligatorischen Rechtsverhältnissen — beispielsweise aus Miete oder Leihe.

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Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.