Ehevertrag – Schema der Inhaltskontrolle
Wie könnte man die richterliche Inhaltskontrolle eines Ehevertrags prüfen?
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I.
Wirksamkeitskontrolle (§ 138 Abs. 1 BGB)
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1.
Objektiv unzumutbare Benachteiligung eines Vertragspartners im Zeitpunkt des Zustandekommens.
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2.
Der den Vertrag fordernde Teil nutzt subjektiv eine Unterlegenheitssituation aus.
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3.
Rechtsfolge: Unwirksamkeit
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II.
Ausübungskontrolle (§ 242 BGB)