Prüfschema · Zivilrecht

Ehevertrag – Schema der Inhaltskontrolle

Wie könnte man die richterliche Inhaltskontrolle eines Ehevertrags prüfen?

  1. I.
    Wirksamkeitskontrolle (§ 138 Abs. 1 BGB)
    Bei der Wirksamkeitskontrolle ist zu prüfen, ob die Vereinbarung bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses offensichtlich zu einer derart einseitigen Lastenverteilung im Scheidungsfall führt, dass sie von der Rechtsordnung nicht anerkannt werden darf. Erforderlich ist dafür eine Gesamtwürdigung der individuellen Verhältnisse bei Vertragsschluss.
  2. 1.
    Objektiv unzumutbare Benachteiligung eines Vertragspartners im Zeitpunkt des Zustandekommens.
    Maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung des Einzelfalls. Selbst Abweichungen von Elementen, die nach der Kernbereichslehre des BGH einen hohen Rang einnehmen, sind nicht ausgeschlossen. Eine besondere Rolle spielen dabei etwaige Kompensationsleistungen.
  3. 2.
    Der den Vertrag fordernde Teil nutzt subjektiv eine Unterlegenheitssituation aus.
    Eine bloße objektive Benachteiligung reicht nicht aus. Hinzukommen muss subjektiv die Annahme, dass eine ungleiche Verhandlungsposition aufgrund einseitiger Dominanz eines Teils besteht.
  4. 3.
    Rechtsfolge: Unwirksamkeit
    Wird ein Partner durch den Vertrag in unzulässiger Weise benachteiligt, ist dieser im Grundsatz insgesamt nichtig; einschlägig sind dann die gesetzlichen Scheidungsfolgenregelungen. Sind nur einzelne Bestandteile unwirksam, ist eine Teilnichtigkeit zu prüfen.
  5. II.
    Ausübungskontrolle (§ 242 BGB)
    Da an die Wirksamkeitskontrolle strenge Maßstäbe anzulegen sind und Eheverträge nur selten daran scheitern, kommt der Ausübungskontrolle erhebliche Bedeutung zu. Geprüft wird hier, ob die Berufung auf den Ehevertrag jedenfalls im Zeitpunkt der Scheidung rechtsmissbräuchlich erscheint. Zu berücksichtigen ist dabei vor allem, ob infolge der Ehe besondere Fortkommens- oder Versorgungsnachteile entstanden sind, die nach Treu und Glauben zu kompensieren sind. Anstelle der vereinbarten Regelung muss der Richter diejenige Rechtsfolge anordnen, die den legitimen Interessen beider Parteien in der aktuellen Situation angemessen Rechnung trägt.

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Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.