EBV - Schadensersatz nach Rechtshängigkeit (§ 989 BGB)
§ 989 BGB
§ 985 BGB
Wie prüfst Du den Anspruch auf Schadensersatz nach Rechtshängigkeit (§ 989 BGB)?
I.
Vindikationslage zum Zeitpunkt des haftungsbegründenden Ereignisses
Vom Bestehen einer Vindikationslage ist auszugehen, wenn dem Eigentümer ein Vindikationsanspruch zusteht (§ 985 BGB).
II.
Verschlechterung, Untergang oder sonstige Unmöglichkeit der Herausgabe
III.
Rechtshängigkeit des Herausgabeanspruchs
Mit der gerichtlichen Klage des Eigentümers auf Herausgabe der Sache (§ 985 BGB) gegen den Besitzer setzt die Rechtshängigkeit ein. Erforderlich ist hierfür nach §§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO die Zustellung der Klage an den Beklagten.
IV.
Verschulden des unrechtmäßigen Besitzers
V.
Schaden des Eigentümers
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