EBV - Schadensersatz gegen deliktischen Besitzer (§§ 992, 823 I BGB)
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I.
Bestehen einer Vindikationslage
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II.
Erlangung des unrechtmäßigen Besitzes durch vorsätzliche Straftat oder verbotene EigenmachtNach h.M. ist § 992 BGB teleologisch zu reduzieren, sodass auch die verbotene Eigenmacht verschuldet erfolgt sein muss.
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1.
Vorsätzliche Straftat
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2.
(Schuldhafte) verbotene Eigenmacht
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III.
Tatbestand des § 823 Abs. 1 BGBDa es sich bei § 992 BGB um eine Rechtsgrundverweisung handelt, sind die Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB zu prüfen.
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1.
Eigentumsverletzung
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2.
Verletzungshandlung des Anspruchsgegners
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3.
Haftungsbegründende Kausalität
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4.
Rechtswidrigkeit
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5.
Verschulden
Bezugspunkt des Verschuldens ist hier die Verschlechterung der Sache.
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6.
Kausaler Schaden