Prüfschema · Zivilrecht

EBV - Schadensersatz bei Bösgläubigkeit (§§ 989,990 I BGB)

§ 990 Abs. 1 BGB § 989 BGB
Wie prüfst Du den Schadensersatzanspruch nach §§ 990, 989 BGB?
  1. I.
    Vindikationslage zum Zeitpunkt des haftungsbegründenden Ereignisses
    Von einer Vindikationslage spricht man, sobald dem Eigentümer ein Vindikationsanspruch zusteht (§ 985 BGB).
  2. II.
    Verschlechterung, Untergang oder sonstige Unmöglichkeit der Herausgabe
  3. III.
    Bösgläubiger Besitzerwerb oder Eintritt der Kenntnis vom fehlenden Besitzrecht
    Beim bösgläubigen Besitzerwerb schadet sowohl die positive Kenntnis als auch die grob fahrlässige Unkenntnis des Besitzers vom fehlenden Besitzrecht (§ 990 Abs. 1 S. 1 BGB). Demgegenüber ist bei nachträglicher Bösgläubigkeit allein die positive Kenntnis des Besitzers schädlich (§ 990 Abs. 1 S. 2 BGB).
  4. IV.
    Verschulden des unrechtmäßigen Besitzers
  5. V.
    Schaden des Eigentümers

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Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.