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title: "Prüfschema: Drittschadensliquidation („DSL“)"
canonical: "https://juralernen.de/schemata/drittschadensliquidation-dsl"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
area: "Zivilrecht"
topic: "Schuldrecht Allgemeiner Teil"
norms: "vor § 249 BGB"
steps: "5"
language: "de"
jurisdiction: "DE"
updated: "2026-04-25T07:43:41+00:00"
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# Drittschadensliquidation („DSL“)

**Norm:** vor § 249 BGB · **Rechtsgebiet:** Zivilrecht › Schuldrecht Allgemeiner Teil

Aufbauschema im Gutachtenstil (5 Schritte). Die Gliederungsebenen folgen
der üblichen juristischen Zählung (I. → 1. → a) → aa)) und sind hier als
Überschriftenebenen abgebildet; jeder Schritt kann eine kurze Erläuterung tragen.


## I. Voraussetzungen

> **Maßstab:** Die Drittschadensliquidation (DSL) ist ein richterrechtlich entwickeltes Institut, das eine Ausnahme vom Grundsatz bildet, dass nur derjenige Schadensersatz verlangen kann, der selbst einen Schaden erlitten hat. Sie setzt kumulativ voraus, dass (1) der Anspruchsberechtigte keinen Schaden hat, (2) ein Dritter einen Schaden hat, aber keinen eigenen Anspruch, und (3) die Schadensverlagerung zufällig ist.

### 1. Anspruchsberechtigter hat keinen Schaden

> **Maßstab:** Der Anspruchsberechtigte (Gläubiger) hat zwar den Vertrag geschlossen und ist damit Inhaber etwaiger Schadensersatzansprüche, erleidet aber wirtschaftlich keinen Nachteil — z.B. weil der Schaden kraft Gesetzes oder Vertrags auf einen Dritten übergewälzt ist.

> **Beispiel:** Klassisches Beispiel: Beim mittelbaren Stellvertreter kauft A im eigenen Namen, aber für Rechnung des B. Beschädigt der Verkäufer die Ware, hat A als Vertragspartner den Anspruch, aber nicht den Schaden; B hat den Schaden, aber keinen Anspruch.

### 2. Dritter hat einen Schaden, aber keinen eigenen Anspruch

> **Maßstab:** Der Dritte trägt den wirtschaftlichen Schaden (z.B. weil er wirtschaftlicher Eigentümer der beschädigten Sache war), hat aber keinen vertraglichen oder deliktischen Anspruch gegen den Schädiger. Ohne DSL bliebe der Schaden endgültig beim Dritten, obwohl der Schädiger pflichtwidrig gehandelt hat.

### 3. Zufälligkeit der Schadensverlagerung (aus Sicht des Schädigers)

> **Maßstab:** Die Schadensverlagerung muss zufällig sein — d.h. aus der Perspektive des Schädigers unvorhersehbar und nicht vom Anspruchsberechtigten planmäßig herbeigeführt. Andernfalls fehlt die Schutzbedürftigkeit des Dritten, und der Anspruchsberechtigte könnte die DSL missbräuchlich einsetzen, um den eigenen Schaden auf den Schädiger zu transferieren.

## II. Rechtsfolge: "Der Schaden wird zum Anspruch gezogen."

> **Maßstab:** Rechtsfolge der DSL: Der Anspruchsberechtigte kann den beim Dritten eingetretenen Schaden als eigenen Schaden gegenüber dem Schädiger liquidieren (geltend machen). Er ist im Innenverhältnis zum Dritten verpflichtet, die erlangte Leistung weiterzugeben.

> **Klausurentipp:** In der Klausur die DSL nur als letztes Mittel prüfen: Zuerst prüfen, ob der Dritte einen eigenen Anspruch hat (z.B. aus § 823 Abs. 1 BGB oder § 667 BGB). Die DSL ist subsidiär.

## Verwandte Schemata

- [Aufrechnung (§ 389 BGB)](https://juralernen.de/schemata/aufrechnung-389-bgb)
- [Aufwendungsersatz wegen anfänglicher Unmöglichkeit (§ 311a Abs. 2 S. 1 BGB)](https://juralernen.de/schemata/aufwendungsersatz-wegen-anfaenglicher-unmoeglichkeit-311a-abs-2-s-1-bgb)
- [Aufwendungsersatzanspruch (§ 284 BGB)](https://juralernen.de/schemata/aufwendungsersatzanspruch-284-bgb)
- [Ausschluss der Leistungspflicht wegen groben Missverhältnisses (§ 275 Abs. 2 BGB)](https://juralernen.de/schemata/ausschluss-der-leistungspflicht-wegen-groben-missverhaeltnisses-275-abs-2-bgb)
- [Einfacher Schadensersatz neben der Leistung (§ 280 BGB)](https://juralernen.de/schemata/einfacher-schadensersatz-neben-der-leistung-280-bgb)
- [Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 Abs. 1 BGB)](https://juralernen.de/schemata/einrede-des-nicht-erfuellten-vertrages-320-abs-1-bgb)
- [Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB)](https://juralernen.de/schemata/erfuellung-362-abs-1-bgb)
- [Gesamtschuld](https://juralernen.de/schemata/gesamtschuld)

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Kanonische URL: https://juralernen.de/schemata/drittschadensliquidation-dsl
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
Zitiervorschlag: „Drittschadensliquidation („DSL“)“, juralernen.de, https://juralernen.de/schemata/drittschadensliquidation-dsl.
