Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV)
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I.
Anwendbarkeit: Kein aufgrund von Art. 59 AEUV erlassenes Sekundärrecht
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II.
Schutzbereich
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1.
Sachlicher Schutzbereich
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a)
DienstleistungAls Dienstleistung wird eine selbstständig und vorübergehend erbrachte Leistung nichtkörperlicher Art begriffen, die regelmäßig gegen Entgelt erfolgt.
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b)
Keine Subsidiarität, Art. 57 AEUV
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c)
Grenzüberschreitender Bezug
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2.
Persönlicher Schutzbereich
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a)
Unionsbürger
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b)
Gesellschaften, Art. 62 AEUV i.V.m. Art. 54 AEUV
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3.
Keine Bereichsausnahme für die Ausübung öffentlicher Gewalt, Art. 62 AEUV i.V.m. Art. 51 AEUV
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III.
Diskriminierung oder Beschränkung
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1.
Offene oder versteckte Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit
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2.
Unterschiedslose Beschränkung
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IV.
Rechtfertigung
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1.
Geschriebene Rechtfertigungsgründe, Art. 62 AEUV i.V.m. 52 AEUV
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a)
Öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit
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b)
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Legitimes Ziel, geeignet, erforderlich
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2.
Ungeschriebene RechtfertigungsgründeBei fehlender offener Diskriminierung lässt sich eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit gemäß der EuGH-Entscheidung in der Sache Van Binsbergen durch zwingende Gemeinwohlbelange rechtfertigen, soweit die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt.
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a)
Keine (direkte) Diskriminierung
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b)
Zwingender Grund des Allgemeininteresses
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c)
Geeignetheit, die Verwirklichung des verfolgten Zieles zu gewährleisten
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d)
Erforderlichkeit: Die Maßnahme darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des Ziels erforderlich ist.
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3.
Keine Verletzung der Unionsgrundrechte