Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV)
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I.
Anwendbarkeit: Kein aufgrund von Art. 59 AEUV erlassenes Sekundärrecht
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II.
Schutzbereich
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1.
Sachlicher Schutzbereich
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a)
DienstleistungAls Dienstleistung wird eine selbstständig und vorübergehend erbrachte Leistung nichtkörperlicher Art begriffen, die regelmäßig gegen Entgelt erfolgt.
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b)
Keine Subsidiarität, Art. 57 AEUVGegenüber den übrigen Personenfreizügigkeiten ist die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 57 AEUV subsidiär. Bevor der EuGH diese Subsidiaritätsklausel heranzieht, versucht er regelmäßig zunächst, die einzelnen Grundfreiheiten gegeneinander abzugrenzen, sodass es zu Überschneidungen meist nicht kommt. Maßgebliches Kriterium für die Abgrenzung zur Warenverkehrsfreiheit ist die Körperlichkeit. Die Niederlassungsfreiheit hingegen wird über Dauer, Häufigkeit, Periodizität und Kontinuität der Tätigkeit abgegrenzt; die Arbeitnehmerfreizügigkeit lässt sich anhand der Selbstständigkeit der Tätigkeit unterscheiden.
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c)
Grenzüberschreitender BezugVier Fallkonstellationen prägen den grenzüberschreitenden Bezug: (1) aktive Dienstleistung (=der Dienstleistungserbringer begibt sich in einen anderen Mitgliedstaat, um dort seine Dienste anzubieten und auszuüben); (2) passive Dienstleistung (=der Dienstleistungsempfänger reist vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat, um dort eine Dienstleistung in Anspruch zu nehmen); (3) Korrespondenzleistung (=lediglich die Dienstleistung selbst überschreitet die Grenze, ohne dass Personen sich bewegen, etwa bei elektronischen Dienstleistungen); (4) auslandsbedingte Dienstleistung (=Erbringer und Empfänger begeben sich gemeinsam in einen anderen Mitgliedstaat, in welchem die Leistung sodann erbracht wird).
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2.
Persönlicher Schutzbereich
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a)
Unionsbürger
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b)
Gesellschaften, Art. 62 AEUV i.V.m. Art. 54 AEUV
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3.
Keine Bereichsausnahme für die Ausübung öffentlicher Gewalt, Art. 62 AEUV i.V.m. Art. 51 AEUVDen Begriff der öffentlichen Verwaltung legt der EuGH unionsrechtsautonom aus. Maßgeblich ist, dass die Tätigkeit in den Kernbereich hoheitlicher Befugnisse fällt. Für das deutsche Notariat etwa entschied der EuGH, dass dieses keinen ausreichenden hoheitlichen Bezug aufweise und daher nicht mit der Ausübung öffentlicher Gewalt im Sinne des Art. 51 AEUV verbunden sei.
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III.
Diskriminierung oder Beschränkung
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1.
Offene oder versteckte Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit
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2.
Unterschiedslose BeschränkungBereits in Art. 56 AEUV ist ein Beschränkungsverbot der Dienstleistungsfreiheit angelegt. Als Beschränkung gilt jede Maßnahme, die dazu geeignet ist, die Tätigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden, der dort rechtmäßig vergleichbare Leistungen anbietet, zu unterbinden oder zu erschweren – und zwar selbst dann, wenn sie unterschiedslos für inländische und für aus anderen Mitgliedstaaten stammende Dienstleistende gilt. Beispielhaft anzuführen sind unterschiedslos anwendbare Tätigkeitsverbote sowie Qualifikationserfordernisse.
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IV.
Rechtfertigung
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1.
Geschriebene Rechtfertigungsgründe, Art. 62 AEUV i.V.m. 52 AEUV
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a)
Öffentliche Ordnung, Sicherheit oder GesundheitBeim Rechtfertigungsgrund der öffentlichen Ordnung sind nur solche grundlegenden staatlichen Interessen erfasst, die tatsächlich und hinreichend schwer gefährdet erscheinen. Die öffentliche Sicherheit umfasst Bestand und Einrichtungen des Staates, das Überleben seiner Bevölkerung sowie die äußere Sicherheit – mit Blick auf militärische Bedrohungen, eine erhebliche Störung der auswärtigen Beziehungen oder die Beeinträchtigung des friedlichen Zusammenlebens. Unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Gesundheit kann das Einreiserecht bei bestimmten Krankheiten beschränkt werden.
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b)
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Legitimes Ziel, geeignet, erforderlich
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2.
Ungeschriebene RechtfertigungsgründeBei fehlender offener Diskriminierung lässt sich eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit gemäß der EuGH-Entscheidung in der Sache Van Binsbergen durch zwingende Gemeinwohlbelange rechtfertigen, soweit die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt.
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a)
Keine (direkte) Diskriminierung
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b)
Zwingender Grund des Allgemeininteresses
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c)
Geeignetheit, die Verwirklichung des verfolgten Zieles zu gewährleisten
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d)
Erforderlichkeit: Die Maßnahme darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des Ziels erforderlich ist.
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3.
Keine Verletzung der Unionsgrundrechte