Prüfschema · Öffentliches Recht

Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV)

Art. 56 AEUV
Wie prüfst Du die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV)?
  1. I.
    Anwendbarkeit: Kein aufgrund von Art. 59 AEUV erlassenes Sekundärrecht
  2. II.
    Schutzbereich
  3. 1.
    Sachlicher Schutzbereich
  4. a)
    Dienstleistung
    Als Dienstleistung wird eine selbstständig und vorübergehend erbrachte Leistung nichtkörperlicher Art begriffen, die regelmäßig gegen Entgelt erfolgt.
  5. b)
    Keine Subsidiarität, Art. 57 AEUV
  6. c)
    Grenzüberschreitender Bezug
  7. 2.
    Persönlicher Schutzbereich
  8. a)
    Unionsbürger
  9. b)
    Gesellschaften, Art. 62 AEUV i.V.m. Art. 54 AEUV
  10. 3.
    Keine Bereichsausnahme für die Ausübung öffentlicher Gewalt, Art. 62 AEUV i.V.m. Art. 51 AEUV
  11. III.
    Diskriminierung oder Beschränkung
  12. 1.
    Offene oder versteckte Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit
  13. 2.
    Unterschiedslose Beschränkung
  14. IV.
    Rechtfertigung
  15. 1.
    Geschriebene Rechtfertigungsgründe, Art. 62 AEUV i.V.m. 52 AEUV
  16. a)
    Öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit
  17. b)
    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Legitimes Ziel, geeignet, erforderlich
  18. 2.
    Ungeschriebene Rechtfertigungsgründe
    Bei fehlender offener Diskriminierung lässt sich eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit gemäß der EuGH-Entscheidung in der Sache Van Binsbergen durch zwingende Gemeinwohlbelange rechtfertigen, soweit die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt.
  19. a)
    Keine (direkte) Diskriminierung
  20. b)
    Zwingender Grund des Allgemeininteresses
  21. c)
    Geeignetheit, die Verwirklichung des verfolgten Zieles zu gewährleisten
  22. d)
    Erforderlichkeit: Die Maßnahme darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des Ziels erforderlich ist.
  23. 3.
    Keine Verletzung der Unionsgrundrechte

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Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.