Das völkerrechtliche Gewaltverbot & Rechtfertigung von Eingriffen - Schema
Welche Prüfreihenfolge bietet sich bei Art. 2 Nr. 4 UN-Charta an?
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I.
Verstoß gegen das Gewaltverbot, Art. 2 Nr. 4 UN-Charta
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1.
„alle Mitglieder“Art. 2 Nr. 4 UN-Charta ist selbst nur für die 193 Mitgliedsstaaten der UN rechtsverbindlich. Jedoch kodifiziert dieser Völkergewohnheitsrecht, sodass das Gewaltverbot auch für Nichtmitglieder gilt (vgl. IGH, Military and Paramilitary Activities in and against Nicaragua (Merits), ICJ Rep. 1986, RdNr. 187 ff.). Zudem zählt das Gewaltverbot zu den ius-cogens-Normen.
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2.
„in ihren internationalen Beziehungen“Das völkerrechtliche Gewaltverbot greift nur für zwischenstaatliche und nicht für innerstaatliche Konflikte. Beachte: umstrittene oder ganz abwesende Staatsgewalt wie etwa bei failed states lässt die passive Deliktsfähigkeit des betroffenen Staates unberührt, d.h. dieser genießt weiterhin den Schutz des Gewaltverbotes.
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3.
„Androhung oder Anwendung von Gewalt“Vom Gewaltbegriff erfasst wird in erster Linie die Anwendung militärischer und bewaffneter Gewalt. Sein Geltungsbereich ist umfassend. Bei den Merkmalen „gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit irgendeines Staates“ handelt es sich nicht um eigene Tatbestandsmerkmale; sie begrenzen den Gewaltbegriff folglich nicht.
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II.
Rechtfertigung eines Verstoßes gegen das Gewaltverbot
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1.
Resolution des Sicherheitsrats nach Kapitel VIIDas Vorliegen einer Resolution des Sicherheitsrates, die nach Art. 42, 39 UN-Charta zu militärischen Zwangsmaßnahmen ermächtigt, ist vorrangig zu prüfen. Denn (1) liegt das Gewaltlegitimierungsmonopol beim Sicherheitsrat, (2) greift das Selbstverteidigungsrecht der Staaten nach Art. 51 UN-Charta nur, bis der Sicherheitsrat selbst Maßnahmen trifft und (3) partizipieren Sicherheitsratsresolutionen am Vorrang des Art. 103 UN-Charta.
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2.
Selbstverteidigungsrecht nach Art. 51 UN-ChartaDie UN-Charta gesteht den Staaten im Falle eines gegenwärtigen, bewaffneten Angriffs ein Selbstverteidigungsrecht zu.
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a)
Selbstverteidigungslage
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b)
Selbstverteidigungshandlung
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3.
ungeschriebene RechtfertigungsgründeZu den diskutierten ungeschriebenen Rechtfertigungsgründen zählen die Intervention auf Einladung, die Evakuierung von eigenen Staatsangehörigen im Ausland und die humanitäre Intervention. Zumindest letztere beide sind äußerst umstritten und spiegeln kein Völkergewohnheitsrecht wider.