Prüfschema · Zivilrecht

Condictio ob rem (§ 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB)

§ 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB
Prüfungsschema des Anspruchs aus condictio ob rem (§ 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB):
  1. I.
    Etwas erlangt
  2. II.
    Durch Leistung
  3. III.
    Nichteintritt eines über den bloßen Erfüllungszweck hinausgehenden Erfolgs
  4. IV.
    Ausschlusstatbestände (§§ 817 S. 2, 815 BGB)
  5. V.
    Umfang der Bereicherung (§ 818 BGB)

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Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.