Computerbetrug (§ 263a StGB)
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I.
Objektiver Tatbestand
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1.
Tathandlung
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a)
Unrichtige Programmgestaltung
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b)
Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten
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c)
Unbefugte Verwendung von Daten
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d)
Unbefugte Einwirkung auf den Ablauf
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2.
Beeinflussung des Ergebnisses eines Datenverarbeitungsvorgangs (Zwischenerfolg)
=Erforderlich ist, dass durch die Tathandlung ein Datenverarbeitungsvorgang ausgelöst wird, dessen Ergebnis eine das Vermögen unmittelbar mindernde „Computerverfügung“ darstellt
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3.
Vermögensschaden
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II.
Subjektiver Tatbestand
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1.
Vorsatz
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2.
Absicht, sich oder einen Dritten rechtswidrig zu bereichern
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III.
Rechtswidrigkeit
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IV.
Schuld
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V.
Besonders schwerer Fall, § 263a Abs. 2 StGB iVm § 263 Abs. 3, 4 StGB