Prüfschema · Strafrecht

Computerbetrug (§ 263a StGB)

§ 263a StGB
Wie prüfst Du den Tatbestand des Computerbetrugs (§ 263a Abs. 1 StGB)?
  1. I.
    Objektiver Tatbestand
  2. 1.
    Tathandlung
  3. a)
    Unrichtige Programmgestaltung
  4. b)
    Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten
  5. c)
    Unbefugte Verwendung von Daten
  6. d)
    Unbefugte Einwirkung auf den Ablauf
  7. 2.
    Beeinflussung des Ergebnisses eines Datenverarbeitungsvorgangs (Zwischenerfolg)

    =Erforderlich ist, dass durch die Tathandlung ein Datenverarbeitungsvorgang ausgelöst wird, dessen Ergebnis eine das Vermögen unmittelbar mindernde „Computerverfügung“ darstellt

  8. 3.
    Vermögensschaden
  9. II.
    Subjektiver Tatbestand
  10. 1.
    Vorsatz
  11. 2.
    Absicht, sich oder einen Dritten rechtswidrig zu bereichern
  12. III.
    Rechtswidrigkeit
  13. IV.
    Schuld
  14. V.
    Besonders schwerer Fall, § 263a Abs. 2 StGB iVm § 263 Abs. 3, 4 StGB

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Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.