Bürgenhaftung (§ 765 Abs. 1 BGB)
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I.
Wirksamer BürgschaftsvertragHierzu zählen etwa die Schriftform (§ 766 BGB), die Anfechtung (§ 142 Abs. 1 BGB) sowie die Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB). Ebenso ist ein vom Verbraucher abgeschlossener Bürgschaftsvertrag dem Widerruf entzogen. Nach Rspr. des BGH greift das Widerrufsrecht für die Bürgschaft mangels einer „entgeltlichen Leistung" des Unternehmers nicht.
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II.
Existenz der gesicherten Hauptforderung (§ 767 BGB) und Eintritt des Sicherungsfalls
Erforderlich ist der Fortbestand, die Fälligkeit sowie die Nichterfüllung der Hauptforderung; hierdurch wird der Sicherungsfall ausgelöst.
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III.
Keine Einreden
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2.
Im Verhältnis Hauptschuldner-GläubigerIn Betracht kommen hier § 768 BGB, die Anfechtbarkeit (§ 770 Abs. 1 BGB) sowie die Aufrechenbarkeit (§ 770 Abs. 2 BGB)