Prüfschema · Zivilrecht

Bürgenhaftung (§ 765 Abs. 1 BGB)

§ 765 BGB
Wie prüfst Du den Anspruch des Gläubigers gegen den Bürgen aus der Bürgschaft (§ 765 Abs. 1 BGB)?
  1. I.
    Wirksamer Bürgschaftsvertrag
    Hierzu zählen etwa die Schriftform (§ 766 BGB), die Anfechtung (§ 142 Abs. 1 BGB) sowie die Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB). Ebenso ist ein vom Verbraucher abgeschlossener Bürgschaftsvertrag dem Widerruf entzogen. Nach Rspr. des BGH greift das Widerrufsrecht für die Bürgschaft mangels einer „entgeltlichen Leistung" des Unternehmers nicht.
  2. II.
    Existenz der gesicherten Hauptforderung (§ 767 BGB) und Eintritt des Sicherungsfalls

    Erforderlich ist der Fortbestand, die Fälligkeit sowie die Nichterfüllung der Hauptforderung; hierdurch wird der Sicherungsfall ausgelöst.

  3. III.
    Keine Einreden
  4. 1.
    Im Verhältnis Bürge-Gläubiger
    Zu nennen ist beispielsweise die Einrede der Vorausklage (§§ 771, 773 BGB)
  5. 2.
    Im Verhältnis Hauptschuldner-Gläubiger
    In Betracht kommen hier § 768 BGB, die Anfechtbarkeit (§ 770 Abs. 1 BGB) sowie die Aufrechenbarkeit (§ 770 Abs. 2 BGB)

Dieses Schema im Examen sicher beherrschen.

Im juralernen-App-Modus übst du dieses Schema mit interaktiven Karteikarten, Klausurfällen und Definitionen. Einmalig 99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.