Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf (§ 477 Abs. 1 BGB)
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I.
Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1 S. 1 BGB)Erforderlich ist der Abschluss eines Kaufvertrags über eine Ware zwischen einem Verbraucher (§ 13 BGB) und einem Unternehmer (§ 14 BGB) (§ 474 Abs. 1 S. 1 BGB).
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II.
Mangelerscheinung innerhalb von einem Jahr (bei Tieren 6 Monate) nach GefahrübergangVor der Reform sah § 477 BGB a.F. einen einheitlichen Vermutungszeitraum von lediglich sechs Monaten vor.MaßstabInnerhalb der Jahres- bzw. Sechsmonatsfrist muss überhaupt ein vertragswidriger Zustand zutage treten.
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III.
Mangelerscheinung wäre bei Gefahrübergang Sachmangel gewesenHypothetisch hätte der nachträglich aufgetretene vertragswidrige Zustand bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs einen Mangel i.S.d. §§ 434ff. BGB begründen müssen.
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IV.
Kein Ausschluss nach § 477 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 BGB
Ausgeschlossen ist die Vermutung, sobald sie mit der Art der Ware oder des Mangels unvereinbar erscheint.
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V.
Rechtsfolge: Widerlegbare Vermutung, dass (1) ein Mangel (2) schon bei Gefahrübergang vorlagDa eine gesetzliche Vermutung gemäß § 292 ZPO vorliegt, steht dem Verkäufer der Gegenbeweis offen — er muss insoweit darlegen und beweisen, dass im Zeitpunkt des Gefahrübergangs kein Sachmangel bestand.