Prüfschema · Zivilrecht

Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf (§ 477 Abs. 1 BGB)

§ 477 Abs. 1 BGB
Wie prüfst Du die Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf (§ 477 Abs. 1 BGB)?
  1. I.
    Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1 S. 1 BGB)
    Erforderlich ist der Abschluss eines Kaufvertrags über eine Ware zwischen einem Verbraucher (§ 13 BGB) und einem Unternehmer (§ 14 BGB) (§ 474 Abs. 1 S. 1 BGB).
  2. II.
    Mangelerscheinung innerhalb von einem Jahr (bei Tieren 6 Monate) nach Gefahrübergang
    Maßstab
    Innerhalb der Jahres- bzw. Sechsmonatsfrist muss überhaupt ein vertragswidriger Zustand zutage treten.
    Vor der Reform sah § 477 BGB a.F. einen einheitlichen Vermutungszeitraum von lediglich sechs Monaten vor.
  3. III.
    Mangelerscheinung wäre bei Gefahrübergang Sachmangel gewesen
    Hypothetisch hätte der nachträglich aufgetretene vertragswidrige Zustand bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs einen Mangel i.S.d. §§ 434ff. BGB begründen müssen.
  4. IV.
    Kein Ausschluss nach § 477 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 BGB

    Ausgeschlossen ist die Vermutung, sobald sie mit der Art der Ware oder des Mangels unvereinbar erscheint.

  5. V.
    Rechtsfolge: Widerlegbare Vermutung, dass (1) ein Mangel (2) schon bei Gefahrübergang vorlag
    Da eine gesetzliche Vermutung gemäß § 292 ZPO vorliegt, steht dem Verkäufer der Gegenbeweis offen — er muss insoweit darlegen und beweisen, dass im Zeitpunkt des Gefahrübergangs kein Sachmangel bestand.

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Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.