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title: "Prüfschema: Bestechung (§ 334 StGB)"
canonical: "https://juralernen.de/schemata/bestechung-334-stgb"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:41+00:00"
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# Bestechung (§ 334 StGB)

Aufbauschema im Gutachtenstil. Lies die Schritte nacheinander; jeder enthält ggf. eine kurze Erläuterung.


## I. Tatbestandsmäßigkeit

### 1. Objektiver Tatbestand

#### a) Täter: Jedermann

Tauglicher Täter ist jedermann — selbst ein anderer Amtsträger. Als Spiegelbild zur Bestechlichkeit (§ 332 StGB), die den vorteilsnehmenden Amtsträger erfasst, ist <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/334.html" title="&sect; 334 StGB: Bestechung">§ 334 StGB</a> konzipiert.

#### b) Vorteilsnehmer: Amtsträger etc.

Niedergelegt sind die einschlägigen Legaldefinitionen tauglicher Vorteilsnehmer in <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/11.html" title="&sect; 11 StGB: Personen- und Sachbegriffe">§ 11 Abs. 1 Nr. 2-4 StGB</a>. Ist der Vorteilsnehmer in Wahrheit kein Amtsträger, geht der Täter aber irrtümlich vom Gegenteil aus, liegt ein strafloser Versuch vor.

#### c) Tatobjekt: Vorteil für diesen oder einen Dritten

Als <b>Vorteil</b> i.S.d. <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/334.html" title="&sect; 334 StGB: Bestechung">§ 334 StGB</a> kommt <d>jede Leistung materieller oder immaterieller Art, die den Amtsträger in seiner wirtschaftlichen, rechtlichen oder auch nur persönlichen Lage besser stellt und auf die er keinen rechtlich begründeten Anspruch hat</d> in Betracht. Selbst geringwertige Werbeartikel sind erfasst.

#### d) Tathandlung: anbieten, versprechen oder gewähren

Unter <b>Anbieten</b> versteht man das <d>Erkennenlassen, dass der Täter dem Amtsträger einen Vorteil für seine Dienstausübung gewähren möchte</d>. <b>Versprechen</b> bedeutet eine (faktische) <d>Bindung an die Unrechtsvereinbarung</d>. <b>Gewähren</b> ist die <d>tatsächliche Übergabe des Vorteils an den Amtsträger oder Dritten</d>.

#### e) Pflichtwidrige Diensthandlung

Als <b>Dienstausübung</b> ist ein <d>konkretes Verhalten im Rahmen der</d> <b>Dienstausübung</b> zu verstehen. Letztere umfasst <d>Handlungen, durch die ein Amtsträger etc. im öffentlichen Dienst die ihm übertragenen Aufgaben wahrnimmt</d>. Nach <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/336.html" title="&sect; 336 StGB: Unterlassen der Diensthandlung">§ 336 StGB</a> ist das Unterlassen der Diensthandlung gleichgestellt. <b>Pflichtwidrig</b> ist sie, wenn sie <d>gegen Gesetze, Verwaltungsvorschriften, Richtlinien, allgemeine Dienstanweisungen oder Anweisungen des Vorgesetzten verstößt</d>.

#### f) Unrechtsvereinbarung

Mit <b>Unrechtsvereinbarung</b> ist die <d>inhaltliche Verknüpfung von Dienstausübung und Vorteilszuwendung</d> gemeint. Eine vertragsähnliche Abrede bedarf es dafür nicht.

### 2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz

Insbesondere auf die Amtsträgereigenschaft und die Pflichtwidrigkeit der Diensthandlung des anderen muss sich der (mindestens bedingte) Vorsatz beziehen. Verkennt der Täter die Amtsträgereigenschaft des anderen, scheidet der Vorsatz aus. Irrt er hingegen über die Pflichtwidrigkeit, kommt nur eine Strafbarkeit nach <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/333.html" title="&sect; 333 StGB: Vorteilsgew&auml;hrung">§ 333 StGB</a> in Betracht. Zudem muss der Täter wollen, dass der andere den Vorteil als Äquivalent für die Dienstausübung auffasst.

## II. Rechtswidrigkeit

Achtung: Bei der Bestechlichkeit existiert kein dem <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/333.html" title="&sect; 333 StGB: Vorteilsgew&auml;hrung">§ 333 Abs. 3 StGB</a> entsprechender Rechtfertigungsgrund!

## III. Schuld

## IV. Strafzumessung

Aus <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/335.html" title="&sect; 335 StGB: Besonders schwere F&auml;lle der Bestechlichkeit und Bestechung">§ 335 StGB</a> i.V.m. <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/334.html" title="&sect; 334 StGB: Bestechung">§ 334 StGB</a> ergeben sich die besonders schweren Fälle. In Konstellationen des <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/334.html" title="&sect; 334 StGB: Bestechung">§ 334 Abs. 1 StGB</a> sind ferner minder schwere Fälle denkbar (S. 2).

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Kanonische URL: https://juralernen.de/schemata/bestechung-334-stgb
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
