Bestechung (§ 334 StGB)
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I.
Tatbestandsmäßigkeit
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1.
Objektiver Tatbestand
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a)
Täter: JedermannTauglicher Täter ist jedermann — selbst ein anderer Amtsträger. Als Spiegelbild zur Bestechlichkeit (§ 332 StGB), die den vorteilsnehmenden Amtsträger erfasst, ist § 334 StGB konzipiert.
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b)
Vorteilsnehmer: Amtsträger etc.Niedergelegt sind die einschlägigen Legaldefinitionen tauglicher Vorteilsnehmer in § 11 Abs. 1 Nr. 2-4 StGB. Ist der Vorteilsnehmer in Wahrheit kein Amtsträger, geht der Täter aber irrtümlich vom Gegenteil aus, liegt ein strafloser Versuch vor.
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c)
Tatobjekt: Vorteil für diesen oder einen DrittenAls Vorteil i.S.d. § 334 StGB kommt jede Leistung materieller oder immaterieller Art, die den Amtsträger in seiner wirtschaftlichen, rechtlichen oder auch nur persönlichen Lage besser stellt und auf die er keinen rechtlich begründeten Anspruch hat in Betracht. Selbst geringwertige Werbeartikel sind erfasst.
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d)
Tathandlung: anbieten, versprechen oder gewährenUnter Anbieten versteht man das Erkennenlassen, dass der Täter dem Amtsträger einen Vorteil für seine Dienstausübung gewähren möchte. Versprechen bedeutet eine (faktische) Bindung an die Unrechtsvereinbarung. Gewähren ist die tatsächliche Übergabe des Vorteils an den Amtsträger oder Dritten.
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e)
Pflichtwidrige DiensthandlungAls Dienstausübung ist ein konkretes Verhalten im Rahmen der Dienstausübung zu verstehen. Letztere umfasst Handlungen, durch die ein Amtsträger etc. im öffentlichen Dienst die ihm übertragenen Aufgaben wahrnimmt. Nach § 336 StGB ist das Unterlassen der Diensthandlung gleichgestellt. Pflichtwidrig ist sie, wenn sie gegen Gesetze, Verwaltungsvorschriften, Richtlinien, allgemeine Dienstanweisungen oder Anweisungen des Vorgesetzten verstößt.
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f)
UnrechtsvereinbarungMit Unrechtsvereinbarung ist die inhaltliche Verknüpfung von Dienstausübung und Vorteilszuwendung gemeint. Eine vertragsähnliche Abrede bedarf es dafür nicht.
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2.
Subjektiver Tatbestand: VorsatzInsbesondere auf die Amtsträgereigenschaft und die Pflichtwidrigkeit der Diensthandlung des anderen muss sich der (mindestens bedingte) Vorsatz beziehen. Verkennt der Täter die Amtsträgereigenschaft des anderen, scheidet der Vorsatz aus. Irrt er hingegen über die Pflichtwidrigkeit, kommt nur eine Strafbarkeit nach § 333 StGB in Betracht. Zudem muss der Täter wollen, dass der andere den Vorteil als Äquivalent für die Dienstausübung auffasst.
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II.
RechtswidrigkeitAchtung: Bei der Bestechlichkeit existiert kein dem § 333 Abs. 3 StGB entsprechender Rechtfertigungsgrund!
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III.
Schuld
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IV.
StrafzumessungAus § 335 StGB i.V.m. § 334 StGB ergeben sich die besonders schweren Fälle. In Konstellationen des § 334 Abs. 1 StGB sind ferner minder schwere Fälle denkbar (S. 2).