Prüfschema · Strafrecht

Bestechlichkeit (§ 332 StGB)

§ 332 StGB
Wie prüfst du die Strafbarkeit wegen Bestechlichkeit (§ 332 Abs. 1 StGB)?
  1. I.
    Tatbestandsmäßigkeit
  2. 1.
    Objektiver Tatbestand
  3. a)
    Täter: Amtsträger
    Bei § 332 StGB handelt es sich um ein echtes Sonderdelikt; nur der in der Norm bezeichnete Personenkreis kann es begehen. Die einschlägigen Legaldefinitionen für die tauglichen Täter finden sich in § 11 Abs. 1 Nr. 2-4 StGB.
    Spiegelbildlich entspricht § 332 StGB der Bestechung (§ 334 StGB).
  4. b)
    Tatobjekt: Vorteil für sich oder einen Dritten
    Als Vorteil i.S.d. § 332 StGB gilt jede Leistung materieller oder immaterieller Art, die den Amtsträger in seiner wirtschaftlichen, rechtlichen oder auch nur persönlichen Lage besser stellt und auf die er keinen rechtlich begründeten Anspruch hat. Auch geringwertige Werbeartikel sind erfasst.
  5. c)
    Tathandlung: fordern, sich versprechen lassen oder annehmen
    Fordern ist das Erkennenlassen, dass der Täter einen Vorteil für seine Dienstausübung begehrt. Sichversprechenlassen meint die Annahme des entsprechenden Angebots einer künftigen Leistung. Annehmen meint die tatsächliche Entgegennahme des Vorteils unmittelbar an sich oder mittelbar an den Dritten.
  6. d)
    Pflichtwidrige bestimmte Diensthandlung
    Eine Dienstausübung ist ein konkretes Verhalten im Rahmen der Dienstausübung. Letzteres sind Handlungen, durch die ein Amtsträger etc. im öffentlichen Dienst die ihm übertragenen Aufgaben wahrnimmt. Der Diensthandlung steht nach § 336 StGB ihr Unterlassen gleich. Diese ist pflichtwidrig, wenn sie gegen Gesetze, Verwaltungsvorschriften, Richtlinien, allgemeine Dienstanweisungen oder Anweisungen des Vorgesetzten verstößt.
  7. e)
    Unrechtsvereinbarung
    Mit Unrechtsvereinbarung ist die inhaltliche Verknüpfung von Dienstausübung und Vorteilszuwendung gemeint. Eine vertragsähnliche Vereinbarung wird nicht verlangt.
  8. 2.
    Subjektiver Tatbestand: Vorsatz
    Beziehen muss sich der (mindestens bedingte) Vorsatz insbesondere auf den Inhalt der Unrechtsvereinbarung sowie die Pflichtwidrigkeit der Diensthandlung. Irrt der Amtsträger über die Pflichtwidrigkeit, kommt eine Strafbarkeit nur nach § 331 StGB in Betracht.
  9. II.
    Rechtswidrigkeit
    Beachte: Einen § 331 Abs. 3 StGB entsprechenden Rechtfertigungsgrund kennt die Bestechlichkeit nicht!
  10. III.
    Schuld
  11. IV.
    Strafzumessung
    Aus § 335 StGB i.V.m. § 332 StGB ergeben sich besonders schwere Fälle. Für Konstellationen des § 332 Abs. 2 StGB kommen daneben auch minderschwere Fälle in Betracht (S. 2).

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Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.