Prüfschema · Strafrecht

Bestandteile des Tenors eines Strafurteils

§ 260 StPO
Der Tenor ist der wichtigste Teil des Urteils. Dessen notwendiger Inhalt ist in § 260 StPO partiell geregelt. Wie baust Du den Tenor im Falle einer Verurteilung auf?
  1. I.
    Schuldspruch

    Im Verurteilungsfall hat der Tenor die zugrunde liegenden Straftaten rechtlich zu bezeichnen. Aus ihm muss hervorgehen, wessen sich der Angeklagte schuldig gemacht hat — anzuführen sind dazu die gesetzlichen Tatbestandsüberschriften sowie die echten qualifizierten Begehungsweisen. Beispiel: „Der Angeklagte ist des besonders schweren Raubes in zwei Fällen und der versuchten gefährlichen Körperverletzung schuldig.“

  2. II.
    Verurteilung

    Aus dem Tenor muss eindeutig hervorgehen, wozu der Angeklagte verurteilt wird. Bei Tatmehrheit genügt die Angabe der Gesamtstrafe, etwa: „Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten verurteilt.“

  3. III.
    (ggf. Entscheidung über zivilrechtliche Entschädigung des Verletzten im Adhäsionsverfahren (§§ 403 ff. StPO))
    Über den Adhäsionsantrag des Verletzten ergeht ein Ausspruch im Urteil, sofern der Antrag zulässig sowie ganz oder teilweise begründet ist und sich überdies für die Erledigung im Strafverfahren eignet. Üblicherweise entscheidet das Gericht nur dem Grunde nach und nicht der konkreten Höhe nach; bei positivem Ausspruch kann es die Entschädigungssumme aber auch beziffern (vgl. § 406 Abs. 1 S. 2 StPO). Beispiel: „Die Adhäsionsansprüche des Nebenklägers sind dem Grunde nach gerechtfertigt. Es wird festgestellt, dass die Adhäsionsansprüche auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhen.“
    Klausurentipp
    Praktisch begegnet das Adhäsionsverfahren in der Klausur eher selten.
  4. IV.
    (ggf. Entschädigungsansprüche (StrEG))

    Etwa: „Die Angeklagte ist für die in der Zeit vom 10. April 2022 bis zum 15. November 2022 vollzogene Untersuchungshaft aus der Staatskasse zu entschädigen.“

  5. V.
    Kosten

    Etwa: „Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.“

  6. VI.
    Angewendete Vorschriften
    Etwa: „Angewandte Vorschriften: §§ 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5, 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1, 52, 53 StGB.“

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Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.