Prüfschema · Strafrecht

Besonders schwerer Raub (§ 250 Abs. 2 StGB)

§ 250 Abs. 2 StGB
Wie prüfen Sie den besonders schweren Raub (§ 250 Abs. 2 StGB)?
  1. I.
    Objektiver Tatbestand
  2. 1.
    Verwirklichung des Grundtatbestandes § 249 StGB
  3. 2.
    § 250 Abs. 2:
  4. a)
    Nr. 1: Verwenden einer Waffe oder eines sonstigen gefährlichen Werkzeuges
  5. b)
    Nr. 2: Bandenraub mit Beisichführen von Waffen
  6. c)
    Nr. 3a: schwere körperliche Misshandlung
  7. d)
    Nr. 3b: Todesgefahr
  8. II.
    Subjektiver Tatbestand
  9. 1.
    Vorsatz
  10. 2.
    Nr. 3b: Gefährdungsvorsatz
  11. III.
    Rechtswidrigkeit
  12. IV.
    Schuld
  13. V.
    § 250 Abs. 3: Minder schwerer Fall

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Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.