Besitzwehr (§ 859 Abs. 1 BGB)
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1.
Unmittelbarer BesitzÜber die Verweisung in § 860 BGB kann sich darüber hinaus auch der Besitzdiener auf das Selbsthilferecht stützen.
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2.
Verbotene Eigenmacht des Täters
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3.
Verhältnismäßigkeit der Gewaltanwendung
Bei diesem Merkmal handelt es sich um ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal.