Besitzkehr bei beweglichen Sachen (§ 859 Abs. 2 BGB)
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1.
Bewegliche Sache
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2.
Vorheriger unmittelbarer BesitzAuch der Besitzdiener kann sich über die Verweisung in § 860 BGB auf das Selbsthilferecht berufen.
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3.
Verbotene Eigenmacht des Täters
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4.
Auf „frischer Tat“ betroffen oder verfolgt„Auf frischer Tat betroffen“ erfordert einen engen zeitlichen Zusammenhang zur Wegnahme.
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5.
Verhältnismäßigkeit der Gewaltanwendung
Hierbei handelt es sich um ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal.