Beseitigungsanspruch (§ 1004 Abs. 1 S. 1 BGB)
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I.
Eigentum des Anspruchstellers
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II.
Gegenwärtige EigentumsbeeinträchtigungAls Eigentumsbeeinträchtigung versteht die h.M. jede rechtliche oder tatsächliche, von außen kommende Einwirkung auf die Sache. Erfolgen darf die Beeinträchtigung dabei nicht durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes — diese Konstellationen werden durch § 985 BGB aufgefangen. Erforderlich ist zudem, dass die Beeinträchtigung im Zeitpunkt der Anspruchsstellung noch fortbesteht, da eine versiegte Störquelle einer Beseitigung nicht mehr zugänglich ist.
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III.
Anspruchsgegner ist StörerAls Störer gilt, auf wessen Willensbetätigung die Beeinträchtigung unmittelbar oder adäquat mittelbar zurückzuführen ist. Zu unterscheiden ist hierbei zwischen dem Handlungsstörer, dessen Verhalten die Beeinträchtigung verursacht, und dem Zustandsstörer, in dessen Herrschaftsbereich die Beeinträchtigungen vom Zustand einer Sache ausgehen.
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IV.
Keine Duldungspflicht, § 1004 Abs. 2 BGBEine vom Anspruchsteller zu beweisende Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs liegt insoweit gerade nicht vor. Vielmehr stellt das Bestehen einer Duldungspflicht eine rechtshindernde Einwendung dar, deren Beweislast den Anspruchsgegner trifft.