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title: "Prüfschema: Berufung (§§ 511 ZPO)"
canonical: "https://juralernen.de/schemata/berufung-511-zpo"
kind: "Prüfungsschema (Aufbauschema)"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:41+00:00"
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# Berufung (§§ 511 ZPO)

Aufbauschema im Gutachtenstil. Lies die Schritte nacheinander; jeder enthält ggf. eine kurze Erläuterung.


## I. Zulässigkeit

### 1. Allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen

### 2. Besondere Rechtsmittelvoraussetzungen

#### a) Statthaftigkeit

<fallback>Statthaft ist die Berufung lediglich gegen Endurteile (<a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/511.html" title="&sect; 511 ZPO: Statthaftigkeit der Berufung">§ 511 Abs. 1 ZPO</a>) sowie gegen Urteile, die kraft Gesetzes einem Endurteil gleichstehen (<a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/280.html" title="&sect; 280 ZPO: Abgesonderte Verhandlung &uuml;ber Zul&auml;ssigkeit der Klage">§§ 280 Abs. 2</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/302.html" title="&sect; 302 ZPO: Vorbehaltsurteil">302 Abs. 3</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/304.html" title="&sect; 304 ZPO: Zwischenurteil &uuml;ber den Grund">304 Abs. 2</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/599.html" title="&sect; 599 ZPO: Vorbehaltsurteil">599 Abs. 3 ZPO</a>). Zu beachten ist außerdem die in <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/514.html" title="&sect; 514 ZPO: Vers&auml;umnisurteile">§ 514 Abs. 1, 2 ZPO</a> normierte Ausnahme: Gegen ein erstes Versäumnisurteil ist eine Berufung nicht statthaft, gegen ein zweites Versäumnisurteil hingegen schon. Auch insoweit greift der sog. Meistbegünstigungsgrundsatz, sodass beispielsweise bei Fehlbezeichnung einer gerichtlichen Entscheidung sämtliche in Betracht kommenden Rechtsmittel und Rechtsbehelfe eröffnet sind.</fallback>

#### b) Beschwer

<fallback>Zulässig ist die Berufung nur dann, wenn der Berufungskläger durch die angefochtene Entscheidung beschwert – d.h. unmittelbar rechtlich benachteiligt – ist und mit dem Rechtsmittel zumindest teilweise die Verringerung der ihn treffenden Beschwer begehrt. Maßstab dafür ist der Urteilstenor. Bei der Beschwer handelt es sich um eine besondere Ausgestaltung des Rechtsschutzbedürfnisses.</fallback>

#### c) Berufungssumme/Zulassung

<fallback>Gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/511.html" title="&sect; 511 ZPO: Statthaftigkeit der Berufung">§ 511 Abs. 2 ZPO</a> ist die Berufung im Grundsatz nur dann zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 600 übersteigt (Nr. 1) oder das erstinstanzliche Gericht die Berufung im Urteil zugelassen hat (Nr. 2). Diese Beschränkung greift allerdings nach <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/514.html" title="&sect; 514 ZPO: Vers&auml;umnisurteile">§ 514 Abs. 2 S. 2 ZPO</a> nicht für das zweite Versäumnisurteil.</fallback>

#### d) Form und Frist der Berufungseinlegung

<fallback>Eine Notfrist stellt die Frist zur Berufungseinlegung dar. Nach <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/517.html" title="&sect; 517 ZPO: Berufungsfrist">§ 517 ZPO</a> ist die Berufung binnen eines Monats ab Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils einzulegen. Verlängerbar ist diese Notfrist nicht; in Betracht kommt allerdings ggf. eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Eingelegt wird die Berufung mittels Schriftsatz (<a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/519.html" title="&sect; 519 ZPO: Berufungsschrift">§ 519 ZPO</a>).</fallback>

#### e) Form und Frist der Berufungsbegründung

<fallback>Aus <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/520.html" title="&sect; 520 ZPO: Berufungsbegr&uuml;ndung">§ 520 Abs. 2 ZPO</a> ergibt sich die Frist für die Berufungsbegründung; sie beträgt zwei Monate ab Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Eine Verlängerung ist möglich, wobei sich Einschränkungen daraus ergeben, dass die Gegenseite zu beteiligen ist (<a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/520.html" title="&sect; 520 ZPO: Berufungsbegr&uuml;ndung">§ 520 Abs. 2 S. 2, 3 ZPO</a>). Die Form der Berufungsbegründung folgt aus <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/520.html" title="&sect; 520 ZPO: Berufungsbegr&uuml;ndung">§ 520 Abs. 3 ZPO</a>.</fallback>

## II. Begründetheit

<fallback>Sofern die Berufung zulässig ist, wird im Rahmen der Begründetheit geprüft, ob die Klage – soweit Rechtshängigkeit in der Berufungsinstanz besteht – unter Berücksichtigung des „Jetzt-Zeitpunktes“ zulässig und begründet ist. Begründet ist die Berufung gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/513.html" title="&sect; 513 ZPO: Berufungsgr&uuml;nde">§ 513 ZPO</a>, wenn die erstinstanzliche Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (<a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/546.html" title="&sect; 546 ZPO: Begriff der Rechtsverletzung">§ 546 ZPO</a>) beruht oder wenn die nach <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/529.html" title="&sect; 529 ZPO: Pr&uuml;fungsumfang des Berufungsgerichts">§ 529 ZPO</a> zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.</fallback>

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Kanonische URL: https://juralernen.de/schemata/berufung-511-zpo
Quelle: juralernen.de — Prüfungsschemata für das 1. und 2. Staatsexamen.
