Berufung (§§ 511 ZPO)
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I.
Zulässigkeit
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1.
Allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen
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2.
Besondere Rechtsmittelvoraussetzungen
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a)
StatthaftigkeitStatthaft ist die Berufung lediglich gegen Endurteile (§ 511 Abs. 1 ZPO) sowie gegen Urteile, die kraft Gesetzes einem Endurteil gleichstehen (§§ 280 Abs. 2, 302 Abs. 3, 304 Abs. 2, 599 Abs. 3 ZPO). Zu beachten ist außerdem die in § 514 Abs. 1, 2 ZPO normierte Ausnahme: Gegen ein erstes Versäumnisurteil ist eine Berufung nicht statthaft, gegen ein zweites Versäumnisurteil hingegen schon. Auch insoweit greift der sog. Meistbegünstigungsgrundsatz, sodass beispielsweise bei Fehlbezeichnung einer gerichtlichen Entscheidung sämtliche in Betracht kommenden Rechtsmittel und Rechtsbehelfe eröffnet sind.
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b)
BeschwerZulässig ist die Berufung nur dann, wenn der Berufungskläger durch die angefochtene Entscheidung beschwert – d.h. unmittelbar rechtlich benachteiligt – ist und mit dem Rechtsmittel zumindest teilweise die Verringerung der ihn treffenden Beschwer begehrt. Maßstab dafür ist der Urteilstenor. Bei der Beschwer handelt es sich um eine besondere Ausgestaltung des Rechtsschutzbedürfnisses.
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c)
Berufungssumme/ZulassungGemäß § 511 Abs. 2 ZPO ist die Berufung im Grundsatz nur dann zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 600 übersteigt (Nr. 1) oder das erstinstanzliche Gericht die Berufung im Urteil zugelassen hat (Nr. 2). Diese Beschränkung greift allerdings nach § 514 Abs. 2 S. 2 ZPO nicht für das zweite Versäumnisurteil.
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d)
Form und Frist der BerufungseinlegungEine Notfrist stellt die Frist zur Berufungseinlegung dar. Nach § 517 ZPO ist die Berufung binnen eines Monats ab Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils einzulegen. Verlängerbar ist diese Notfrist nicht; in Betracht kommt allerdings ggf. eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Eingelegt wird die Berufung mittels Schriftsatz (§ 519 ZPO).
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e)
Form und Frist der BerufungsbegründungAus § 520 Abs. 2 ZPO ergibt sich die Frist für die Berufungsbegründung; sie beträgt zwei Monate ab Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Eine Verlängerung ist möglich, wobei sich Einschränkungen daraus ergeben, dass die Gegenseite zu beteiligen ist (§ 520 Abs. 2 S. 2, 3 ZPO). Die Form der Berufungsbegründung folgt aus § 520 Abs. 3 ZPO.
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II.
BegründetheitSofern die Berufung zulässig ist, wird im Rahmen der Begründetheit geprüft, ob die Klage – soweit Rechtshängigkeit in der Berufungsinstanz besteht – unter Berücksichtigung des „Jetzt-Zeitpunktes“ zulässig und begründet ist. Begründet ist die Berufung gemäß § 513 ZPO, wenn die erstinstanzliche Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder wenn die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.