Prüfschema · Zivilrecht

Bereicherungstatbestände (§ 812 ff. BGB)

§ 812 BGB

Nach welchem Muster kannst Du sämtliche Kondiktionstatbestände prüfen?

  1. I.
    Voraussetzungen des jeweiligen Bereicherungsanspruchs
    Allen Bereicherungstatbeständen ist gemein, dass der Bereicherungsschuldner „etwas“ erlangt haben muss; im Übrigen weichen die Voraussetzungen der einzelnen Kondiktionstatbestände voneinander ab.
  2. II.
    Kein Ausschluss des Anspruchs
    Ausgeschlossen sein kann die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung gemäß §§ 814, 815, 817 S. 2 BGB.
  3. III.
    Berechnung des Umfangs der Herausgabepflicht
    Aus den §§ 818-820 BGB ergibt sich der Umfang der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung

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Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.