Bereicherungstatbestände (§ 812 ff. BGB)
Nach welchem Muster kannst Du sämtliche Kondiktionstatbestände prüfen?
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I.
Voraussetzungen des jeweiligen BereicherungsanspruchsAllen Bereicherungstatbeständen ist gemein, dass der Bereicherungsschuldner „etwas“ erlangt haben muss; im Übrigen weichen die Voraussetzungen der einzelnen Kondiktionstatbestände voneinander ab.
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II.
Kein Ausschluss des AnspruchsAusgeschlossen sein kann die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung gemäß §§ 814, 815, 817 S. 2 BGB.
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III.
Berechnung des Umfangs der HerausgabepflichtAus den §§ 818-820 BGB ergibt sich der Umfang der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung