Begründetheit der Revision
Wie prüfst Du die Begründetheit einer eingelegten Revision?
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1.
Von Amts wegen zu berücksichtigende VerfahrensvoraussetzungenKlausurentippMangelt es an den Verfahrensvoraussetzungen, so liegt ein Verfahrenshindernis vor. In diesem Fall kann das Verfahren eingestellt werden. Da Verfahrenshindernisse ohnehin von Amts wegen zu prüfen sind, beginnt die Prüfung in der Regel mit ihnen.
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2.
VerfahrensrügeMaßstabMit der Verfahrensrüge macht die Revisionsführerin die Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren geltend.VertiefungVerfahrensrügen müssen vom Revisionsführer explizit erhoben und begründet werden (vgl. § 344 Abs. 2 StPO).KlausurentippDamit Du alle Verfahrensrügen findest, solltest Du Dich in der Vorbereitung gut mit dem Ablauf einer Hauptverhandlung vertraut machen. Bei der Prüfung der Verfahrensrügen kommt es nämlich nicht nur darauf an, was im Protokoll steht, sondern auch darauf, was fehlt (zB fehlende Zeugenbelehrung, fehlendes letztes Wort...).
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a)
absoluter RevisionsgrundMaßstabBildet die Verletzung einer Verfahrensnorm einen absoluten Revisionsgrund, so wird unwiderleglich vermutet wird, dass das Urteil auf diesem Verfahrensverstoß beruht (§ 338 StPO).
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b)
relativer RevisionsgrundMaßstabStellt eine Rechtsverletzung lediglich einen relativen Revisionsgrund dar, so muss im Einzelfall festgestellt werden, dass das Urteil auf dieser Verletzung beruht. Davon ist auszugehen, wenn ein rechtsfehlerfreies Verfahren möglicherweise zu einem anderen Urteil geführt hätte (§ 337 Abs. 1 StPO).
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3.
SachrügeVertiefungAuch die Sachrüge muss vom Revisionsführer erhoben werden (vgl. § 344 Abs. 2 StPO). Anders als bei der Verfahrensrüge bedarf die zulässige Sachrüge aber keiner näheren Begründung. Genügend ist hier der Hinweis in der Revisionsbegründungsschrift, dass „die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird".KlausurentippIm Gutachten musst Du dagegen natürlich ausführlich prüfen, inwieweit sachliches Recht verletzt wurde. Hier liegt regelmäßig ein Schwerpunkt der Klausur!