Prüfschema · Strafrecht

Aussetzung (§ 221 StGB)

§ 221 StGB
Wie prüfen Sie die Aussetzung (§ 221 StGB)?
  1. I.
    Tatbestandsmäßigkeit
  2. 1.
    Objektiver Tatbestand
  3. a)
    Tathandlung: Versetzen (Nr. 1) oder Im-Stich-Lassen (Nr. 2)
  4. b)
    Taterfolg: Eintritt konkreter Gefahr des Todes oder schwerer Gesundheitsschädigung
  5. c)
    Kausalität und objektive Zurechnung zwischen Handlung und Erfolg
  6. d)
    evtl. Qualifikation gem. § 221 Abs. 2 Nr. 1 StGB
  7. 2.
    Subjektiver Tatbestand: Vorsatz
  8. II.
    Erfolgsqualifikation gem. § 221 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 StGB
    (1) Eintritt der Folge, (2) Kausalität, (3) Unmittelbarkeitszusammenhang und (4) wenigstens Fahrlässigkeit gem. § 18 StGB
  9. III.
    Rechtswidrigkeit
  10. IV.
    Schuld
  11. V.
    Strafzumessung, § 221 Abs. 4 StGB (minder schwerer Fall des § 221 Abs. 2, 3 StGB)

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Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.