Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Wie prüfst Du die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses?
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I.
Erklärung der außerordentlichen Kündigung
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1.
Inhalt und Form der ErklärungVor allem ist die Schriftform einzuhalten (§§ 623, 125 S. 1 BGB). Eine Begründung ist hingegen regelmäßig nicht erforderlich (Ausnahme: § 17 Abs. 2 S. 2 MuSchG).
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2.
Ordnungsgemäße VertretungBei einer Kündigung (einseitige Willenserklärung) durch einen Vertreter ist diese unwirksam, sofern sie ohne Vertretungsmacht erfolgt. Selbst bei wirksamer Bevollmächtigung scheitert die Kündigung, wenn der Vertreter die Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der Empfänger das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist (§ 174 S. 1 BGB).
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3.
Zugang (§ 130 BGB)Wirksam wird die Kündigung als einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung erst mit Zugang beim Erklärungsempfänger (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB).
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II.
Ausschlussfrist (§ 13 Abs. 1 S. 2 iVm §§ 4 S. 1, 7 KSchG)Eine Kündigungsschutzklage ist nur dann begründet, wenn die Kündigung unwirksam ist. Erhoben werden muss sie vom Arbeitnehmer binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung (§ 4 S. 1 KSchG). Wird diese Präklusionsfrist versäumt, werden etwaige Mängel der Kündigung – ausgenommen Form-, Zugangs- und Stellvertretungsmängel – rückwirkend geheilt; die Kündigung gilt damit von Anfang an als rechtswirksam (§ 7 KSchG) und die Klage ist als unbegründet abzuweisen. Auf die außerordentliche Kündigung finden diese Vorschriften nach § 13 Abs. 1 S. 2 KSchG ebenfalls Anwendung.
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III.
Beteiligung des Betriebsrats (§ 102 Abs. 1 S. 1, 2 BetrVG)
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IV.
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V.
Anforderungen des § 626 BGB
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1.
Wichtiger Grund (§ 626 Abs. 1 BGB)Vom Vorliegen eines wichtigen Grundes (§ 626 Abs. 1 BGB) ist auszugehen, wenn dem kündigenden Teil – unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und Abwägung der beiderseitigen Interessen – die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zumutbar ist.
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a)
Tatsachen, die abstrakt wichtigen Grund darstellen
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b)
Interessenabwägung (§ 626 Abs. 1 BGB)Zu beachten sind insbesondere das Prognoseprinzip, das Ultima ratio-Prinzip und das Übermaßverbot.
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2.
Kündigungserklärungsfrist (§ 626 Abs. 2 BGB)Eine materielle Ausschlussfrist, innerhalb derer die Kündigung spätestens wirksam erklärt werden muss, normiert § 626 Abs. 2 BGB. Anlauf nimmt die Zwei-Wochen-Frist mit dem Zeitpunkt, in dem der zur Kündigung Berechtigte von den die Kündigung tragenden Tatsachen Kenntnis erlangt.