Ausschluss der Leistungspflicht wegen groben Missverhältnisses (§ 275 Abs. 2 BGB)
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I.
Anspruch entstanden
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II.
Anspruch nicht gemäß § 275 Abs. 1 BGB untergegangenBei objektiver oder subjektiver Unmöglichkeit der Leistung (§ 275 Abs. 1 BGB) erlischt der Gläubigeranspruch von Gesetzes wegen. Eine zusätzliche Prüfung des Leistungsverweigerungsrechts aus § 275 Abs. 2 BGB erübrigt sich dann.
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III.
Anspruch durchsetzbar
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1.
Grob unverhältnismäßiger Aufwand für den SchuldnerAbzuwägen ist der Aufwand auf Seiten des Schuldners gegen das Leistungsinteresse des Gläubigers. Maßgeblich sind dabei – neben dem Inhalt des Schuldverhältnisses – vor allem das Vertretenmüssen des Schuldners für das Leistungshindernis (§ 275 Abs. 2 S. 2 BGB).
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2.
Geltendmachung des Leistungsverweigerungsrechts durch den SchuldnerAnders als bei der Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB) erlischt der Anspruch des Gläubigers nicht ohne Weiteres ex lege. Stattdessen liegt eine rechtshindernde Einrede vor, deren Erhebung dem Schuldner obliegt.