Prüfschema · Zivilrecht

Ausschluss der Leistungspflicht wegen groben Missverhältnisses (§ 275 Abs. 2 BGB)

§ 275 BGB
Wie prüfst Du das Leistungsverweigerungsrecht aus § 275 Abs. 2 BGB?
  1. I.
    Anspruch entstanden
  2. II.
    Anspruch nicht gemäß § 275 Abs. 1 BGB untergegangen
    Bei objektiver oder subjektiver Unmöglichkeit der Leistung (§ 275 Abs. 1 BGB) erlischt der Gläubigeranspruch von Gesetzes wegen. Eine zusätzliche Prüfung des Leistungsverweigerungsrechts aus § 275 Abs. 2 BGB erübrigt sich dann.
  3. III.
    Anspruch durchsetzbar
  4. 1.
    Grob unverhältnismäßiger Aufwand für den Schuldner
    Abzuwägen ist der Aufwand auf Seiten des Schuldners gegen das Leistungsinteresse des Gläubigers. Maßgeblich sind dabei – neben dem Inhalt des Schuldverhältnisses – vor allem das Vertretenmüssen des Schuldners für das Leistungshindernis (§ 275 Abs. 2 S. 2 BGB).
  5. 2.
    Geltendmachung des Leistungsverweigerungsrechts durch den Schuldner
    Anders als bei der Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB) erlischt der Anspruch des Gläubigers nicht ohne Weiteres ex lege. Stattdessen liegt eine rechtshindernde Einrede vor, deren Erhebung dem Schuldner obliegt.

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Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.