Prüfschema · Zivilrecht

Ausschluss der Leistungspflicht wegen groben Missverhältnisses (§ 275 Abs. 2 BGB)

Wie prüfst Du das Leistungsverweigerungsrecht aus § 275 Abs. 2 BGB?
  1. I.
    Anspruch entstanden
  2. II.
    Anspruch nicht gemäß § 275 Abs. 1 BGB untergegangen
    Bei objektiver oder subjektiver Unmöglichkeit der Leistung (§ 275 Abs. 1 BGB) erlischt der Gläubigeranspruch von Gesetzes wegen. Eine zusätzliche Prüfung des Leistungsverweigerungsrechts aus § 275 Abs. 2 BGB erübrigt sich dann.
  3. III.
    Anspruch durchsetzbar
  4. 1.
    Grob unverhältnismäßiger Aufwand für den Schuldner
  5. 2.
    Geltendmachung des Leistungsverweigerungsrechts durch den Schuldner
    Anders als bei der Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB) erlischt der Anspruch des Gläubigers nicht ohne Weiteres ex lege. Stattdessen liegt eine rechtshindernde Einrede vor, deren Erhebung dem Schuldner obliegt.

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Nicht-amtliche Zusammenfassung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.